Entschädigung bei Flugausfall – Ihre Fluggastrechte

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Urlaub oder Geschäftsreise – wird ein Flug annulliert wird, ist der Ärger groß und die Planung vorerst dahin. Einziger Trost: Sie haben in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung. Welche Arten der Entschädigung es gibt, welche Fluggastrechte Sie bei Flugausfall oder Verspätung konkret haben und wie Sie an die Leistungen kommen, erfahren Sie unserem Beitrag.

Flugausfall – Gründe und Ansprüche

Sie stehen am Gate und plötzlich steht auf der Anzeigetafel „Cancelled“: Der Albtraum am Flughafen ist leider gar nicht so selten. Flugausfälle kommen regelmäßig vor. Häufige Gründe sind:

  • technische Defekte am Flugzeug
  • Personalengpässe
  • Überbuchungen
  • Schlechtwetterlagen
  • weltpolitische Situationen
  • Streiks

Nicht immer trägt die Airline die Schuld an einem Flugausfall. Schlechtes Wetter oder weltpolitische Ereignisse liegen außerhalb ihres Einflussbereichs und gelten als „außergewöhnliche Umstände“. Die EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 sieht folgende Regelung vor.

Wenn die Airline einen Flug innerhalb der EU annulliert oder dieser erheblich verspätet ist, haben Sie – abhängig vom Grund und der Situation – Anspruch auf:

  • Umbuchung (Ersatzbeförderung)
  • Erstattung des Ticketpreises
  • Betreuungsleistungen (z.B. Mahlzeiten, Getränke, ggf. Hotel)
  • Entschädigung (Ausgleichszahlung), sofern die Airline für die Annullierung/Verspätung verantwortlich ist und keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen
  • Alternativer Transport


Bei außergewöhnlichen Umständen wie Unwettern oder politischen Ereignissen gibt es keine Entschädigung (Ausgleichszahlung), aber sie haben dennoch Anspruch auf Umbuchung, Erstattung und Betreuung.

Flug annulliert – das sollten Sie zuerst tun

Erster Ansprechpartner bei „Nur“-Flug-Buchungen ist immer die Fluggesellschaft, also nicht die Buchungsplattform oder der Reisevermittler (z. B. ein Reisebüro). Die Fluggesellschaft ist der vertragliche Partner und als Dienstleister für die ordnungsgemäße Durchführung des Fluges verantwortlich. Handelt es sich jedoch um einen Flug im Zusammenhang mit einer Pauschalreise, ist der Reiseveranstalter Ihr Ansprechpartner.

Wenn Ihr Flug annulliert wurde, sollten Sie den Ausfall möglichst genau dokumentieren – das hilft später immens, Ihre Ansprüche durchzusetzen. So gehen Sie vor:

  1. Lassen Sie sich am Schalter der Airline vom Bodenpersonal den Grund der Annullierung oder Verspätung schriftlich bestätigen – inklusive des Namens des Mitarbeiters, Datum und Uhrzeit. Notieren Sie bei Verspätungen exakt die Dauer. Heben Sie Ihr Ticket bzw. die Bordkarte und die Buchungsbestätigung auf.
  2. Tauschen Sie Kontaktdaten mit Mitreisenden aus, um im Zweifelsfall Zeugen für die Abläufe am Flughafen zu haben.
  3. Informieren Sie bei Pauschalreisen sofort über die Hotline (Notfallnummer) oder online den Reiseveranstalter. In diesem Fall ist dieser der Ansprechpartner für das weitere Vorgehen, nicht die Airline. Lassen Sie sich alles, was hier vereinbart wird, schriftlich bestätigen. Angebotene Gutscheine müssen Sie nicht akzeptieren! Nach EU-Recht haben Sie Anspruch auf eine Erstattung oder Umbuchung.
  4. Die Airline ist immer zu Betreuungsleistungen verpflichtet, unabhängig vom Grund des Flugausfalls. Sie muss Ihnen bei Verspätungen ab einer bestimmten Wartezeit Mahlzeiten, Getränke und – bei einer Übernachtung wegen Flugausfalls – ein Hotelzimmer mit Transfer zur Verfügung stellen.
  5. Sollte die Fluggesellschaft Sie nicht versorgen, dürfen Sie im angemessenen Rahmen (kein Luxushotel oder 5-Sterne-Restaurant) selbst aktiv werden. Bewahren Sie bei Eigenleistungen sämtliche Belege für Ausgaben auf, die durch den Flugausfall entstehen – etwa für Verpflegung, Taxi, Übernachtung(en).
  6. Checken Sie regelmäßig Ihren E-Mail-Posteingang, um zu erfahren, wie es mit Ihrem Flug weitergeht: Airlines versenden Informationen oft digital, noch bevor sie am Schalter bekannt gegeben werden.

Gewitter am Flughafen
Flugausfall wegen Unwetters: Die Airline kann zwar nichts dafür, muss das Ticket aber trotzdem erstatten

Welche Arten der Entschädigungen gibt es?

Wurde der Flug annulliert, besteht die Entschädigung aus mehreren Sach- und Geldleistungen, auf die Sie parallel Anspruch haben können:

  • Erstattung des Ticketpreises, wenn Sie nicht mehr fliegen wollen oder der Flug gestrichen wurde.
  • Umbuchung auf einen späteren Flug oder eine spätere Reiseverbindung.
  • Betreuung mit Getränken, Mahlzeiten und gegebenenfalls Hotel und Transfer.
  • Ausgleichszahlung als pauschale Entschädigung für den Zeitverlust.
  • Alternativer Transport, also zum Beispiel Bahn oder Bus zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
  • Ein Gutschein ist möglich, aber nicht gesetzlich als Standard vorgeschrieben und nur mit Ihrem Einverständnis.

Fluggastrechte – wie sind Entschädigung & Co. geregelt?

Die Ansprüche auf Betreuung, Erstattung, Umbuchung oder Entschädigung sind in der bereits genannten EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 klar geregt. Die Verordnung gilt für alle Flüge, die von einem europäischen Flughafen starten – unabhängig von der Nationalität der Airline. Flüge in die EU fallen ebenfalls darunter, sofern die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat. Ist das nicht der Fall, gehen Sie aber auch nicht automatisch leer aus. Anstelle der EU-Verordnung greift dann das Montrealer Übereinkommen, das für nahezu alle internationalen Flüge weltweit gilt und Fluggesellschaften ebenfalls zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.

Betreuung – meist bei Verspätung

Anspruch auf Betreuung, das heißt auf die Versorgung mit Getränken, Mahlzeiten und gegebenenfalls Hotel oder Transfer haben Sie wenn

  • Sie bei Kurzstreckenflügen bis zu 1.500 Kilometern mindestens zwei Stunden,
  • bei Mittelstreckenflügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern mindestens drei Stunden
  • und bei allen Langstreckenflügen über 3.500 Kilometer vier Stunden und mehr warten müssen.

Erstattung oder Ersatzbeförderung – wenn der Flug anulliert wurde

Wenn Ihr Flug storniert bzw. korrekter formuliert von der Airline annulliert wurde, haben Sie das gesetzliche Wahlrecht zwischen Erstattung des Ticketpreises oder einer Ersatzbeförderung. Das muss kein Flug sein, auch Bahn oder Bus sind möglich. Dieses Wahlrecht besteht unabhängig davon, ob die Fluggesellschaft eine direkte Schuld am Ausfall trägt oder nicht.

Entschädigung – wenn Sie zu spät am Ziel ankommen

Auf eine Entschädigung haben Sie Anspruch, wenn Sie wegen des annullierten Fluges mindestens drei Stunden später am finalen Ziel ankommen – allerdings nur wenn keine außergewöhnlichen Umstände wie Unwetter, Luftraumsperrungen aufgrund von Kriegen oder Streiks von Flughafenpersonal vorliegen.

Höhe der Entschädigung bei Flugannullierung

Die Höhe der Ausgleichszahlung bei Flugannullierung richtet sich in der EU grundsätzlich nach der Flugdistanz. Üblich sind

  • 250 Euro bis 1.500 Kilometer,
  • 400 Euro für mittlere Strecken und Langstrecken innerhalb der EU
  • und 600 Euro für Langstrecken über 3.500 Kilometer außerhalb der EU.


Kommen Sie dank Ersatzbeförderung der Airline nur mit geringer Verzögerung – je nach Distanz sind das zwei, drei oder vier Stunden – an Ihrem Ziel an, darf die Fluggesellschaft die Zahlung um 50 Prozent kürzen. Wichtig ist außerdem der Zeitpunkt, an dem Sie über die Annullierung informiert wurden.

14 Tage vorher

Erfahren Sie mehr als 14 Tage vor Abflug, dass der Flug storniert wurde, haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung.

7 Tage vorher

Erhalten Sie die Nachricht der Anulierung bis zu 7 Tagen vorher, haben Sie nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Ersatzflug mehr als zwei Stunden früher startet und mehr als vier Stunden später als mit dem ursprünglichen Flug am Ziel ankommt.

Weniger als 7 Tage

Bei Mitteilung unter 7 Tagen vor dem geplanten Ablfug gilt: Startet der Ersatzflug über eine Stunde früher oder kommt mehr als zwei Stunden später an, haben Sie Anspruch auf Entschädigung.

Bei der schnellen Kalkulation der Entschädigung hilft Ihnen der ADAC Flug-Entschädigungsrechner.

In diesen Fällen gibt es keine Entschädigung bei Flugausfall  

Es gibt außergewöhnliche Situationen, die nicht im Einflussbereich der Fluggesellschaft liegen und die sie von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreien. Dazu gehören:

  • extreme Wetterereignisse und Naturkatastrophen wie schwere Stürme, sehr dichter Nebel oder Aschewolken nach Vulkanausbruch
  • kurzfristige Streiks des Flughafenpersonals oder der Flugsicherung
  • politische Unruhen
  • Sperrungen des Luftraums
  • Sicherheitsrisiken am Flughafen
  • medizinische Notfälle an Bord
  • Vogelschläge


Die Fluggesellschaft muss aber jeweils nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verzögerung oder den Ausfall zu verhindern. Deshalb zählen technische Defekte am Flugzeug nach aktueller Rechtsprechung fast nie zu den außergewöhnlichen Umständen, da die Wartung der Maschinen zum normalen Geschäftsbetrieb einer Fluggesellschaft gehört und somit in deren Verantwortungsbereich fällt.

Reiserücktrittsversicherung: Schutz bei Storno Ihrerseits

Fällt der Flug nicht durch eine Annullierung der Airline aus, sondern weil Sie ihn stornieren müssen, ist eine Reiserücktrittsversicherung Gold wert. Mit dieser Police decken Sie Storno-, Umbuchungs- und Reiseabbruchkosten ab. Diese wichtige Versicherung können Sie einmalig oder für ein Jahr abschließen, ganz wie es Ihren Reiseplänen am besten entspricht. So haben Sie immer ein gutes Gefühl – vor und während des Urlaubs.

Schutz bei Reiserücktritt

Fällt der Flug nicht durch eine Annullierung der Airline aus, sondern weil Sie ihn stornieren müssen, ist eine Reiserücktrittsversicherung Gold wert. Mit dieser Police decken Sie Storno-, Umbuchungs- und Reiseabbruchkosten ab. Diese wichtige Versicherung können Sie einmalig oder für ein Jahr abschließen, ganz wie es Ihren Reiseplänen am besten entspricht. So haben Sie immer ein gutes Gefühl – vor und während des Urlaubs.

Entschädigung bei Flugausfall wegen Streik – was gilt?

Ob Sie bei einem streikbedingten Flugausfall eine Entschädigung erhalten, hängt maßgeblich davon ab, wer streikt. Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom März 2021 (Az. C-28/20) klargestellt, dass ein innerbetrieblicher Streik – also ein Arbeitskampf des Airline-Personals, etwa von Piloten oder Kabinenpersonal – keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung darstellt. Das bedeutet: Streikt das eigene Personal Ihrer Fluggesellschaft und Ihr Flug wird dadurch annulliert oder mit erheblicher Verspätung von mindestens drei Stunden durchgeführt, haben Sie Anspruch auf die übliche Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro pro Person.

Tritt dagegen externes Personal wie Fluglotsen, Sicherheitsdienstmitarbeiter oder das Abfertigungspersonal in Streik, liegen außergewöhnliche Umstände vor und die Airline muss keine Entschädigungszahlung leisten. Andere Ansprüche wie auf Betreuungsleistungen, Erstattung oder Ersatzbeförderung bleiben aber bestehen.

Änderung der Flugzeiten – gibt es dafür auch Entschädigung?

Auch erhebliche Änderungen der Flugzeiten können rechtlich wie eine Annullierung behandelt werden. Entscheidend ist aber, ob die Abweichung so gravierend ist, dass der ursprünglich gebuchte Flug faktisch nicht mehr stattfindet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt ein Flug als annulliert, wenn er um mehr als eine Stunde vorverlegt wird – in diesem Fall greifen dieselben Rechte wie bei einer klassischen Annullierung: Erstattung, Ersatzbeförderung und unter Umständen auch eine pauschale Ausgleichszahlung.

Bei einem späteren Start gilt: Kommen Sie dadurch mehr als drei Stunden später am Zielort an und wurden darüber weniger als zwei Wochen vorher informiert, können Entschädigungsansprüche entstehen. Der Berechnung der Entschädigungssumme liegen die üblichen Distanzstaffelungen zugrunde.

Wenn Sie von einer Flugzeitänderung betroffen sind und kein zumutbarer Ersatz angeboten wird, haben Sie in jedem Fall das Recht auf kostenlose Umbuchung oder Erstattung. Reichen Sie Ihren Widerspruch zu der geänderten Flugzeit immer schriftlich und so schnell wie möglich bei der Airline ein.

Mann in der Karibik am Meer beim Sonnenuntergang
Rückflug einer Pauschalreise annulliert – wenden Sie sich an den Reiseveranstalter

Flug storniert – was tun bei einer Pauschalreise?

Bei einer Pauschalreise greift ein besonders umfangreicher gesetzlicher Schutz, zusätzlich zu Ihren Fluggastrechten. Fällt ein Flug aus, ist der Reiseveranstalter Ihr Ansprechpartner. Er muss sich grundsätzlich um eine Ersatzbeförderung kümmern oder andere Lösungen anbieten.

Ansprüche gegen die Airline, etwa auf Betreuung oder eine pauschale Ausgleichszahlung, sind davon unberührt. Sie können also zweigleisig fahren: Eine Preisminderung beim Reiseveranstalter fordern und gleichzeitig die pauschale Entschädigung von der Airline verlangen. Dieselben Schäden dürfen aber nicht doppelt ersetzt werden. Wichtig: Melden Sie etwaige Mängel immer unverzüglich – nur so bleiben Ihre Ansprüche gewahrt.

Wie sind die Fluggastrechte, wenn der Rückflug annulliert wird?

Die Annullierung eines Rückflugs ist besonders unangenehm, vor allem weil Sie nicht zuhause sind. Grundsätzlich haben Sie dieselben Rechte wie beim Hinflug: Die Airline ist verpflichtet, Ihnen eine Ersatzbeförderung anzubieten oder den Ticketpreis zu erstatten – und sie muss die Betreuungsleistungen erbringen. Sind Hin- und Rückflug Teil einer einzigen Buchung, hat der Bundesgerichtshof im April 2023 (Az. X ZR 91/22) entschieden, dass Sie bei Annullierung eines Teils der Reise Anspruch auf Erstattung des gesamten Tickets haben – also auch des Rückfluganteils. Haben Sie Hin- und Rückflug dagegen bei verschiedenen Anbietern separat gebucht und ist lediglich der Rückflug annulliert, besteht der Erstattungsanspruch nur für diesen Flug.

Verpasster Anschluss wegen Flugausfall – was tun?

Wenn Sie eine Reise mit mehreren Etappen gebucht haben und durch den Ausfall des ersten Fluges Ihren Anschluss verpassen, gilt: Sofern alle Flüge Teil einer einzigen Buchung waren, muss die Fluggesellschaft Sie kostenlos auf die nächste Verbindung zum Endziel umbuchen. Kommen Sie dadurch mit mehr als drei Stunden Verspätung am finalen Ziel an, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro.

Haben Sie die Flüge hingegen einzeln und unabhängig voneinander gebucht (Self-Transfer), ergeben sich Ansprüche auf Ersatzbeförderung und Entschädigung nur gegen die erste Airline. Wenden Sie sich am besten sofort nach dem verpassten Anschluss an deren Bodenpersonal und lassen sie sich die Verspätung schriftlich bestätigen. 

Frau steigt ins Flugzeug
Ihre Fluggastrechte gelten auch bei größeren Verspätungen

Fristen für die Fluggastrechte – wie lange gelten die Ansprüche?

Nach deutschem Recht verjähren Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung mit Ablauf von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Flugausfall stattgefunden hat. Wenn Ihr Flug also im Sommer 2024 annulliert wurde, können Sie Ihre Ansprüche noch bis zum 31. Dezember 2027 geltend machen. Trotzdem sollten Sie Ihren Anspruch zeitnah schriftlich geltend machen, damit keine Beweisprobleme entstehen. Eine frühzeitige schriftliche Forderung sichert Ihnen zudem gleich den Verzugszins, falls die Airline die Zahlung unberechtigt verzögert. Sie muss berechtigte Ticketpreiserstattungen nämlich innerhalb von sieben Tagen leisten.

Streit mit der Airline wegen Entschädigung – die Schlichtungsstelle hilft

Wenn die Airline Ihre Forderung unberechtigt ablehnt oder etwa vier bis sechs Wochen einfach nicht reagiert, müssen Sie nicht gleich einen Anwalt einschalten. Sie können sich auch an die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. oder die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz wenden. Beide bieten kostenlos eine Vermittlung zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft an. Das Verfahren ist für Sie völlig risikofrei und führt meist zu einem Ergebnis, da auch die Airlines langwierige und teure Gerichtsprozesse vermeiden möchten.

Alternativ können Sie Ihre Ansprüche auch über spezialisierte Dienstleister wie Flightright oder AirHelp durchsetzen lassen. Diese behalten jedoch für ihre Tätigkeit eine Provision ein.

Entschädigung wegen Flugausfall – wer gut informiert ist, ist im Vorteil

Ihre Rechte als Fluggast gut zu kennen und sich darauf zu berufen, bewahrt Sie bei Flugausfällen oder Verspätungen vor finanziellen Verlusten. So lehnen Airlines bei Streiks gerne pauschal Entschädigungen ab, auch wenn das eigene Personal in den Ausstand tritt. Dann ist es gut zu wissen, dass sich die Rechtsprechung hier in den letzten Jahren verbraucherfreundlich entwickelt hat und Ihnen eine Ausgleichszahlung zusteht. Lassen Sie sich auch nicht mit Gutscheinen abspeisen: Sie haben Anspruch auf Ticketpreiserstattung oder Ersatzbeförderung!

Neben Flugausfällen ist auch die Handgepäckregelung ein Dauerärgernis für Passagiere. Lesen Sie, was ins Handgepäck darf und was nicht. Während eine Annullierung des Fluges meist nur den Urlaub verschiebt, fällt er bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters ganz aus. Wir zeigen Ihnen, was Sie bei einer Pleite tun sollten.

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Cornelia Scheffler
Cornelia arbeitet als Online-Redakteurin bei der BavariaDirekt. Ihr beruflicher Weg führte sie durch viele Redaktionen - von TV über Print bis Online. Bei der BavariaDirekt kombiniert sie profundes Wissen zu Versicherungsprodukten mit Ihrem Spürsinn für aktuelle Leserinteressen rund um das Thema Versicherungen. Wenn sie frei hat spielt sie Cello und ist auf Flohmärkten unterwegs.

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