Ob Putzhilfe, Gärtner, Schornsteinfeger oder Handwerker: Die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen, können Sie von der Steuer absetzen. Welche Aufwendungen Sie genau absetzen können, wie und wo sie anzugeben sind und wie hoch die Steuerersparnis ausfällt, erklären wir anschaulich anhand von Beispielen.
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind im Einkommenssteuergesetz definiert – als alltägliche Tätigkeiten, die im Haushalt anfallen und von den Bewohnern selbst erbracht werden können. Dazu gehören etwa Putzarbeiten, Schneeräumen, Rasenmähen oder Fensterreinigung – umgangssprachlich häufig auch als haushaltsähnliche Dienstleistungen bezeichnet.
Wer das nicht selber schafft oder nicht machen mag, kann Dienstleister damit beauftragen – zum Beispiel einen Hausmeisterdienst. Die Kosten, die dadurch entstehen, lassen sich von der Steuer absetzen, sofern die Voraussetzungen nach § 35a EStG erfüllt sind.
Was gehört nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen?
Auch wenn es der Begriff nahelegt: Nicht alle Tätigkeiten, die in Ihrem Haus oder in Ihrer Mietwohnung von einem Dienstleister erbracht werden oder mit dem Haushalt zusammenhängen, gehören zu den steuerlich begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen. Das Finanzamt klammert viele Handwerksarbeiten aus und unterscheidet zwischen Material- und Arbeitskosten.
Folgendes können Sie nicht steuerlich geltend machen:
- Material- und Lieferkosten für Waren oder Verbrauchsgüter
- Handwerkerleistungen wie Reparaturen, Sanierungen oder Umbauten
- Arbeiten an Neubauten
- Entrümpelung einer Wohnung oder eines Hauses
- Nachhilfe, Musikunterricht, Sprachunterricht, Fitnesscoaching
- Behandlungs- und Therapieleistungen (Kosmetik, Logopädie, Physiotherapie etc.)
- Kinderbetreuungskosten, die bereits als Sonderausgaben abgezogen werden
- Gebühren für Gutachter, Architekten sowie Hausverwaltung
- Tätigkeiten, die ausschließlich außerhalb Ihres Haushalts erbracht werden: z. B. Hundeausführdienste, Grabpflege, Catering
Haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuer
Haushaltsähnliche Dienstleitungen kann jeder absetzen, der steuerpflichtig ist. Das heißt: jeder der Einkommensteuer zahlt und einen eigenen Haushalt führt. Dabei ist es egal, ob jemand im Eigentum oder zur Miete wohnen.
In der Steuererklärung tragen Sie die Beträge für die haushaltsnahen Dienstleistungen in der „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ ein. Anerkannt werden die Aufwendungen nur, wenn Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung über die Kosten vorliegt und Sie unbar bezahlt haben. In der Regel verlangt das Finanzamt diese Belege nicht. Sie sollten sie aber auf Nachfrage vorlegen können.
Was viele nicht wissen: Fast jeder Mieter zahlt automatisch haushaltsnahe Dienstleistungen. Das sind Dienstleistungen wie Hausmeisterarbeiten, Treppenhausreinigung, Gartenpflege oder Winterdienst für das Gebäude, in dem er wohnt. Beauftragt werden die Dienstleistungen von der Hausverwaltung oder vom Besitzer selbst. Zu finden ist der Betrag auf der jährlichen Betriebs- oder Nebenkostenabrechnung. Gut organisierte Hausverwaltungen legen der Nebenkostenabrechnung eine separate Bescheinigung mit dem Betrag bei (Bescheinigung § 35a EStG). Den Betrag darin können Sie eins zu eins in das entsprechende Feld der „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ übertragen.
Absetzbar sind allerdings nur 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten. Der Betrag wird direkt von Ihrer Einkommensteuer abgezogen. Das macht das Finanzamt von allein im Hintergrund.
Für alle haushaltsnahe Dienstleistungen, die von selbstständigen Dienstleistern und regulär sozialversicherungspflichtig Beschäftigten durchgeführt werden, gilt eine Obergrenze von 4.000 Euro.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen durch selbst eingestellte Minijobber gilt eine Obergrenze von 510 Euro. Der Hintergrund: Führen Minijobber haushaltsnahe Dienstleistungen aus, sind diese entweder bei Mietern oder Wohnungseigentümern privat angestellt – sie arbeiten also nicht auf Rechnung. Da Arbeitgeber von Minijobbern bereits niedrige Pauschalabgaben zahlen und staatlich subventioniert werden, ist das Finanzamt hier weniger großzügig.
Beispielrechnung:
Sie beauftragen einen Reinigungsdienst mit dem Putzen Ihrer Wohnung. Das kostet Sie 2.500 Euro reine Arbeitskosten pro Jahr. Davon können Sie 20 Prozent, also 500 Euro, absetzen. Ihre Steuerschuld mindert sich um diesen Betrag.

Was sind haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse?
Von der haushaltsnahen Dienstleistung ist das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis zu unterscheiden. In diesem Fall beauftragen Sie keinen externen Dienstleister mit den häuslichen Tätigkeiten, sondern stellen dafür jemanden an: Sie werden selbst zum Arbeitgeber. Dafür müssen Sie einen Arbeitsvertrag mit dem Beschäftigten abschließen und die Person formell anmelden. Die Anstellung kann als Minijob erfolgen. Oder die Anstellung erfolgt regulär sozialversicherungspflichtig in Voll- oder Teilzeit. Dann zahlen Sie entsprechende Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.
Haushaltsnahe Beschäftigungen von der Steuer absetzen
Bei Minijobs lassen sich 20 Prozent der Aufwendungen bis zu einer Grenze von 510 Euro im Jahr absetzen.
Bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erstattet das Finanzamt 20 Prozent von maximal 4.000 Euro jährlich. Die Aufwendungen tragen Sie in der Steuererklärung wiederum in der „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ ein.
Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung ist eine reguläre Anmeldung über die Minijob-Zentrale oder die Sozialversicherung. Das sollten Sie keinesfalls versäumen, sonst gilt die haushaltsnahe Beschäftigung als Schwarzarbeit. Heben Sie auch immer die Lohnabrechnungen und ggf. die Nachweise über die geleisteten Sozialabgaben auf – auf Nachfrage müssen Sie sie dem Finanzamt vorlegen können.
Ein Beispiel: Sie haben eine Putzhilfe im Rahmen eines Minijobs angestellt, der Lohn liegt bei 2.400 Euro jährlich. 20 Prozent davon, also 480 Euro, können Sie von der Einkommensteuer abziehen. Beschäftigen Sie die Person dagegen in einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung mit einem Jahreslohn von 15.000 Euro, liegt die Steuerermäßigung bei 3.000 Euro.

Was sind Handwerkerleistungen im Vergleich?
Handwerkerleistungen unterscheiden sich von haushaltsnahen Dienstleistungen durch ihre fachliche Qualität. Während laufende, alltägliche Arbeiten keine besondere Qualifikation erfordern, sind Handwerkerleistungen fachspezifisch. Sie verändern beispielsweise die Bausubstanz und pflegen sie nicht nur. Beispiele sind:
- Renovierungsarbeiten, etwa der Austausch alter Fliesen gegen neue
- Reparaturen an der Haustechnik, beispielsweise der Heizung
- Modernisierungsmaßnahmen wie Dämmung oder Fensteraustausch
Voraussetzung für eine steuerliche Begünstigung ist auch hier, dass die Arbeiten im Bereich Ihres privaten Haushalts erfolgen. Neubaumaßnahmen sind dabei ausgeschlossen. Zudem lassen sich ausschließlich für Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten absetzen, nicht das reine Baumaterial.
Handwerker von der Steuer absetzen
Beim Absetzen qualifizierter Handwerksarbeiten von der Steuer gilt wiederum die 20-Prozent-Regel. Sie gilt für die in der Rechnung ausgewiesenen Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten zzgl. der Umsatzsteuer – bis maximal 1.200 Euro pro Jahr. Das entspricht Handwerkerkosten von 6.000 Euro im Jahr.
Beispiel: Kostet die Sanierung Ihres Badezimmers insgesamt 4.000 Euro, können Sie den Arbeitskostenanteil von 2.500 Euro zu 20 Prozent absetzen. Die Kosten für die Sanitärkeramik in Höhe von 1.500 Euro jedoch nicht. Bei 20 Prozent von 4.000 Es ergibt sich ein Steuerabzug von 500 Euro.
§35 EstG, Haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung – eine Übersicht
Eine verbindliche, komplette Liste haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gibt es zwar nicht, aber das Bundesfinanzministerium hat eine beispielhafte Aufzählung veröffentlicht, die Sie herunterladen können. Unsere Tabelle verschafft Ihnen einen kompakten Überblick, was typischerweise wie steuerlich begünstigt ist:
| Leistung | absetzbar | nicht absetzbar | Haushaltsnahe Dienstleistung | Handwerkerleistung |
|---|---|---|---|---|
| Fensterreinigung in der Wohnung | Arbeitslohn | Material | Ja | Nein |
| Reparatur der Heizung | Arbeitslohn | Ersatzteile | Nein | Ja |
| Schneeräumen | Arbeitslohn | Streugut | Nein | Ja |
| Parkettverlegen im Neubau | Nein | Nein | Nein | |
| Schornsteinfeger (Kehr-, Mess- und Prüfarbeiten) | Arbeitslohn | Nein | Ja |
Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerker von der Steuer absetzen – worauf achten?
Für die steuerliche Anerkennung sind zwingend einige Formalitäten zu beachten. Achten Sie auf folgende Punkte:
- Die Rechnung weist die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten separat aus.
- Sie bezahlen unbar auf das Konto des Leistungserbringers; Barzahlungen werden vom Finanzamt grundsätzlich nicht anerkannt – ausgenommen Minijobs, bei denen Barlohn möglich ist.
- Bewahren Sie die Rechnung und den Zahlungsnachweis (Kontoauszug) auf.
- Bei Nebenkostenabrechnungen ist eine Aufschlüsselung über die entsprechenden Anteile durch die Hausverwaltung erforderlich.
Haushaltsnahe Dienstleistungen in der Pflege
Haushaltsnahe Dienstleistungen in der häuslichen Pflege unterstützt der Staat durch die sogenannten „gesetzlichen Angebote zur Unterstützung im Alltag“. Personen mit Pflegegrad 1 stehen beispielsweise monatlich 131 Euro (der sogenannte Entlastungsbetrag) aus der Pflegeversicherung zu. Das heißt: Wer einen staatlich anerkannten Pflege- oder Putzdienst beauftragt, kann die 131 Euro dafür verwenden. Die 131 Euro werden Ihnen von der Pflegekasse nicht ausgezahlt, sondern Sie müssen sich die Kosten gegen Vorlage der Rechnungen und Belege erstatten lassen.
Um diesen sogenannten Entlastungsbetrag in Anspruch zu nehmen, muss der gewählte Dienstleister eine entsprechende Zulassung nach Landesrecht haben. Vor einer Beauftragung sollten Sie unbedingt prüfen, ob beispielsweise eine Putzhilfe darüber verfügt.
Aufwendungen, die über die durch den Entlastungsbetrag gedeckten Kosten hinausgehen, können Sie bis zu 4.000 Euro pro Jahr steuerlich absetzen.
Ärger mit dem Finanzamt? Nicht mit dem Privat-Rechtsschutz
Erkennt das Finanzamt aus nicht nachvollziehbaren Gründen eine haushaltsnahe Dienstleistung nicht an und verweigert Ihnen die Steuerermäßigung, hilft Ihnen die private Rechtsschutzversicherung der ÖRAG. Sie umfasst einen Steuer-Rechtsschutz – so können Sie Einspruch einlegen und Ihr Recht notfalls einklagen, ohne sich um Gerichts- und Anwaltskosten Sorgen machen zu müssen.
Ärger mit dem Finanzamt? Nicht mit dem Privat-Rechtsschutz
Erkennt das Finanzamt aus nicht nachvollziehbaren Gründen eine haushaltsnahe Dienstleistung nicht an und verweigert Ihnen die Steuerermäßigung, hilft Ihnen die private Rechtsschutzversicherung der ÖRAG. Sie umfasst einen Steuer-Rechtsschutz – so können Sie Einspruch einlegen und Ihr Recht notfalls einklagen, ohne sich um Gerichts- und Anwaltskosten Sorgen machen zu müssen.
Allgemeine Tipps zu haushaltsähnlichen Dienstleistungen
Um die steuerlichen Förderungsmöglichkeiten für haushaltsähnliche Dienstleistungen optimal auszuschöpfen, gibt es einige Dinge zu beachten. Das sind die wichtigsten Tipps:
- Verteilen Sie hohe Kosten, etwa für größere Modernisierungsmaßnahmen, auf zwei Jahre: So können Sie den Steuerbonus zweimal nutzen und verschwenden kein Geld durch Höchstgrenzen. (Achten Sie aber darauf, dass die Rechnung dann auf zwei Zahlungen aufgeteilt werden muss: d. h. eine Zahlung pro Jahr, da für das Finanzamt das Datum der Zahlung und nicht das Rechnungsdatum entscheidend ist)
- Stellen Sie bei Handwerker- und Dienstleisterrechnungen sicher, dass Arbeits-, Material- und Fahrtkosten getrennt ausgewiesen sind.
- Bezahlen Sie immer per Überweisung oder Kartenzahlung, niemals bar.
- Machen Sie als Mieter ihren Anteil an Schornsteinfegerkosten, Treppenhausreinigung oder Winterdienst steuerlich geltend und fragen Sie die Hausverwaltung nach der Bescheinigung § 35a EStG.
- Bewahren Sie Rechnungen und Banküberweisungsbelege systematisch für Rückfragen des Finanzamts
- Vermeiden Sie Doppelförderungen: Sie können etwa KfW- oder BAFA-Zuschüsse nicht gleichzeitig mit der Steuerermäßigung nach § 35a EStG für dieselbe Leistung einsetzen.
Nutzen Sie die Steuerersparnis für haushaltsnahe Dienstleistungen
Neben der Steuerersparnis bieten haushaltsnahe Dienstleistungen auch praktische Vorteile. Anstrengende oder lästige Hausarbeiten, die Sie vielleicht auch einfach zeitlich nicht schaffen, können Sie Profis überlassen und bekommen einen Teil der Ausgaben zurück. Das Gleiche gilt für Leistungen von Handwerkern, auch hier sorgt der Staat für Entlastung. In der Steuererklärung können Sie die Kosten in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen unkompliziert eintragen.
In Ihrer Wohnung fallen Schönheitsreparaturen an? Auch diese können Sie als Handwerkerleistung absetzen. Viel Ärger und Renovierungskosten können Mietnomaden verursachen – gut, wenn Sie auch in diesem Fall wenigstens etwas Geld durch die Steuerermäßigung einsparen.
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