Behandlungsfehler – das sind Ihre Rechte als Patient

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Auch Ärzte sind nur Menschen und machen Fehler – mit bisweilen schwerwiegenden Konsequenzen. Ist Ihnen ein gesundheitlicher Schaden durch eine medizinische Behandlung entstanden, sollten Sie als Patient Ihre Rechte kennen. Lesen Sie, wann überhaupt ein Arztfehler vorliegt, wie und wo Sie ihn melden und unter welchen Voraussetzungen Ihnen Schadenersatz infolge eines Behandlungsfehlers zusteht.

Behandlungsfehler – die fachliche Definition

Nicht jede Komplikation im Zuge einer ärztlichen Therapie ist ein Behandlungsfehler. Es gibt einen klaren juristischen und medizinischen Rahmen, der im Patientenrechtegesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches in § 630a ff. gesteckt ist. Dort heißt es:

Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

Im Umkehrschluss bedeutet dies: Sobald ein Arzt oder sein medizinisches Personal von diesem Facharztstandard abweicht, kann ein Behandlungsfehler vorliegen. Ob Nachlässigkeit, Unkenntnis oder eine Fehleinschätzung die Ursache ist, spielt dabei keine Rolle. Entsprechen Diagnose, Therapie und Aufklärung nicht dem aktuellen medizinischen Wissensstand, muss der Mediziner für entstandene gesundheitliche oder finanzielle Schäden haften.

Anders sieht es aus, wenn Sie experimentellen Heilverfahren schriftlich zugestimmt haben. Seien Sie also immer aufmerksam, wenn Sie beim Arzt etwas unterschreiben sollen.

Wichtig: Der Arzt schuldet seinen Patienten keinen Heilerfolg. Schlägt eine Standardtherapie nicht an, ist das kein Behandlungsfehler!

Wie oft passieren Behandlungsfehler?

Leider gibt es keine amtliche, zentrale Statistik über die Anzahl der Behandlungsfehler in Deutschland. Erhebungen des Medizinischen Dienstes, der Gutachterkommissionen, Krankenkassen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern zeigen aber, dass die Fallzahlen seit Jahren steigen. So meldeten der Techniker Krankenkasse 2025 rund 7.540 Mitglieder einen Verdacht auf einen Behandlungsfehler – ein Anstieg von 14 Prozent im Vergleich zu 2024 und somit ein neuer Höchststand. Etwa jeder dritte Verdacht bestätigte sich. Der Medizinische Dienst Bund erstellte 2024 bundesweit über 12.300 fachärztliche Gutachten zu vermuteten Arztfehlern. In jedem vierten Fall lag tatsächlich ein solcher vor. Besonders häufig bei chirurgischen Eingriffen, orthopädischen Therapien, zahnmedizinischen Behandlungen sowie im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe.

Behandlungsfehler sind also kein Randphänomen, zumal von einer erheblichen Dunkelziffer nicht gemeldeter oder nicht erkannter Fälle auszugehen ist.

Arten und Folgen von Behandlungsfehlern

Je nach Zeitpunkt, zu dem ein Behandlungsfehler aufritt, lassen sich verschiedene Arten von Arztfehlern unterscheiden:

  • Diagnosefehler: falsche, unzureichende oder zu spät gestellte Befunde
  • Aufklärungsfehler: unzureichende oder fehlerhafte Information des Patienten über die Risiken einer Behandlung
  • Therapiefehler: falsche oder fehlerhafte Behandlung
  • Operationsfehler: Kunstfehler bei chirurgischen Eingriffen
  • Mängel bei der Nachsorge oder Überwachung nach OPs


Manche dieser Fehler bleiben ohne gesundheitliche Folgen, andere ziehen langwierige Behandlungen oder dauerhafte Schäden nach sich – körperlich, psychisch oder finanziell. Im schlimmsten Fall führen Sie zum Tod des Patienten.

Neugeborenes im Arm der Mutter
Auch Komplikationen bei Geburten lassen sich auf Behandlungsfehler zurückführen

Beispiele für Behandlungsfehler

Im Praxis- und Krankenhausalltag kommt es immer wieder zu ähnlichen Situationen, in denen Arztfehler gehäuft auftreten. Besonders oft müssen sich Gutachter und Gerichte mit folgenden Fällen auseinandersetzen:

  • eine (zu) spät erkannte oder übersehene Erkrankung, weil Warnsymptome nicht ernst genommen wurden – etwa die Fehldeutung eines Herzinfarkts als Magenverstimmung
  • eine verwechselte Operationsseite oder im Körper vergessenes OP-Material
  • übersehene oder falsch interpretierte Röntgen- oder MRT-Befunde
  • Komplikationen bei der Geburt, etwa wenn ein notwendiger Kaiserschnitt zu spät eingeleitet wird
  • eine fehlerhafte Medikamentendosierung, die zu schweren Nebenwirkungen führt


Von solchen Behandlungsfehlern sind allgemeine, nicht zu 100 Prozent vermeidbare Risiken zu unterscheiden. Liegt ein Fehler vor, muss er auch nachweislich den Gesundheitsschaden verursacht haben. Ob im Einzelfall tatsächlich ein Arztfehler vorliegt, muss deshalb immer individuell durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden.

Patientenrechte bei Behandlungsfehler

Das seit 2013 im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Patientenrechtegesetz gewährleistet, dass Sie bei einem begründeten Verdacht auf einen Behandlungsfehler den Sachverhalt aufklären lassen können. So haben Sie ein uneingeschränktes Recht auf Einsicht in Ihre vollständige Patientenakte. Sie spielt eine entscheidende Rolle, um einen möglichen Arztfehler zu überprüfen. Als gesetzlich Versicherter haben Sie das Recht, Ihre Krankenkasse dabei um Hilfe zu bitten. Diese Unterstützung durch die Kasse ist für Sie kostenlos.

Zu Ihren Patientenrechten gehört außerdem, dass die Beweislast bei einem groben Behandlungsfehler beim Arzt liegt. Er muss also nachweisen, dass sein Fehler nicht zu dem Gesundheitsschaden geführt hat. Bei einfachen Behandlungsfehlern ist es umgekehrt, dann liegt die Beweislast bei Ihnen. Patientenrechte gelten immer gleichermaßen für ambulante wie stationäre Behandlungen.

Behandlungsfehler erkennen: Wie geht das?

Ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt, können Sie als Laie kaum beurteilen – dafür ist ein medizinischer Sachverständiger erforderlich. Er prüft, ob vom medizinischen Standard abgewichen wurde. Ein solches Gutachten kann Ihre gesetzliche Krankenkasse beim Medizinischen Dienst in Auftrag geben. Für Privatversicherte sind die Gutachterkommissionen oder Schlichtungsstellen der Ärztekammern zuständig. Alternativ können Sie sich an einen privaten medizinischen Sachverständigen oder einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden.

Patientenberatungsstellen und Verbraucherzentralen sind weitere Anlaufstellen, um einem Behandlungsfehler auf die Schliche zu kommen.

Streit wegen einem Behandlungsfehler? 

Schalten Sie einen Fachanwalt für Medizinrecht ein, um nach einem Behandlungsfehler zu Ihrem guten Recht zu kommen, sind Sie mit der privaten Rechtsschutzversicherung der ÖRAG rundum gut aufgestellt. Sie übernimmt die Honorare für den Anwalt, medizinische Gutachter und Gerichtskosten.  

Streit wegen einem Behandlungsfehler?

Schalten Sie einen Fachanwalt für Medizinrecht ein, um nach einem Behandlungsfehler zu Ihrem guten Recht zu kommen, sind Sie mit der privaten Rechtsschutzversicherung der ÖRAG rundum gut aufgestellt. Sie übernimmt die Honorare für den Anwalt, medizinische Gutachter und Gerichtskosten.  

Behandlungsfehler melden – das sind die Schritte

Wie bei allen juristischen Vorgängen sollten Sie auch bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler systematisch vorgehen. Dadurch stellen Sie sicher, dass alle relevanten Beweise rechtzeitig gesichert werden und bei späteren rechtlichen Auseinandersetzungen vorliegen. Unsere Kurzanleitung zeigt die wichtigsten Schritte, die zu erledigen sind:

  • Fertigen Sie ein Gedächtnisprotokoll an mit dem möglichst detaillierten Behandlungsablauf, allen Arztgesprächen und den aufgetretenen Beschwerden bzw. Folgeschäden inklusive Datum und Uhrzeit.
  • Fordern Sie vom behandelnden Arzt oder der Klinik eine Kopie Ihrer Patientenakte mit allen Behandlungsunterlagen an.
  • Informieren Sie Ihre Krankenversicherung über den Vorfall und bitten Sie um eine Gutachtenerstellung durch den Medizinischen Dienst.
  • Warten Sie auf die schriftliche Stellungnahme der Krankenkasse zum Ergebnis. Haken Sie nach, falls das zu lange dauert.
  • Lassen Sie den Sachverhalt gegebenenfalls zusätzlich in einer Patientenberatungsstelle oder einer auf Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei prüfen.

So lässt sich ein Gerichtsverfahren vermeiden

Ein langwieriger Rechtsstreit vor Gericht ist für Betroffene sehr belastend und für Schwerkranke oft gar nicht durchzustehen. Lassen Sie den Verdachtsfall auf einen Behandlungsfehler deshalb besser außergerichtlich klären. Möglich ist das durch die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern. Sie prüfen objektiv, ob ein Arztfehler vorliegt und ob dieser für den eingetretenen Gesundheitsschaden ursächlich ist.

Das Verfahren setzt das Einverständnis aller Beteiligten voraus und ist für Patienten in der Regel kostenfrei. Sie stellen dazu einen formlosen Antrag, für den es entsprechende Vordrucke gibt. Das Gutachten umfasst eine fachliche und rechtliche Einschätzung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ob sich daraus ein Anspruch auf Schadenersatz ergibt. Das Ergebnis ist nicht rechtlich bindend, führt in der Praxis aber oft zu einer gütlichen Einigung zwischen Patient und der Haftpflichtversicherung des Arztes. Eine Mediation ist immer eine gute Option, um langwierige Prozesse, hohe Kosten und psychische Belastungen zu vermeiden. Außerdem kommen die Streitparteien mit einer Schlichtung deutlich schneller zu einer Lösung als in einem Gerichtsverfahren.

Frau stellt Antrag auf Gesundheitsprüfung

Anspruch auf Schadenersatz bei einem Behandlungsfehler

Damit Ihnen bei einem Behandlungsfehler Schadenersatz zusteht, müssen zwingend zwei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Es liegt nachweislich ein Arztfehler vor, durch den Ihnen ein gesundheitlicher oder finanzieller Schaden entstanden ist.
  2. Zwischen Fehler und Schaden besteht ein ursächlicher Zusammenhang.


Ist beides der Fall, können Sie zum einen materiellen Schadenersatz für Behandlungskosten, Verdienstausfall, Pflege- oder Haushaltsführungskosten sowie notwendige Folgekosten verlangen. Zum anderen steht Ihnen ein angemessenes Schmerzensgeld für die erlittenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen zu. Um diese Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, müssen Sie eine lückenlose und detaillierte Dokumentation aller entstandenen Kosten und Einschränkungen vorlegen: Die Haftpflichtversicherung der Gegenseite prüft alles akribisch.

Verjährung des Anspruches

Ansprüche aus einem Behandlungsfehler verjähren regelmäßig nach drei Jahren. Die Frist beginnt dabei nicht am Tag des Eingriffs bzw. der Behandlung, sondern zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie als geschädigter Patient Kenntnis von dem Arztfehler und der dafür verantwortlichen Person erlangt haben. Unabhängig davon gilt eine absolute Höchstfrist: Schadenersatzansprüche wegen einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit verjähren spätestens 30 Jahre nach der eigentlichen Behandlung, ganz gleich, wann Sie von dem Fehler erfahren haben.

Da die Berechnung der Verjährung im Einzelfall kompliziert sein kann, sollten Sie sich frühzeitig rechtlichen Beistand holen. Das gilt insbesondere dann, wenn bereits über einen Schadenersatz für den Behandlungsfehler verhandelt wird oder ein Schlichtungsverfahren läuft.

Untersuchung von Röntgenbildern durch einen Arzt
Gemeldete Behandlungsfehler werden immer von medizinischen Sachverständigen geprüft

Kann man Behandlungsfehler vermeiden?

Vollständig ausschließen lassen sich Behandlungsfehler nie, denn Therapien und OPs bleiben immer mit einem Restrisiko verbunden. Es gibt aber Möglichkeiten, die Gefahr eines vermeidbaren Arztfehlers zu verringern. So sind Kliniken und Praxen gesetzlich verpflichtet, ein aktives Risiko- und Fehlermanagement zu betreiben. Das können beispielsweise interne Fehlermeldesysteme sein, in die auch Patienten oft anonym Input geben können. Initiativen wie das Aktionsbündnis Patientensicherheit setzen sich für eine offene Fehlerkultur ein, um aus Vollfällen einen Lerneffekt zu erzielen.

Als Patient leisten Sie einen Beitrag zur Vorbeugung von Behandlungsfehlern, indem Sie sich umfassend selbst über Ihre Erkrankung informieren, im Arztgespräch ehrlich alles Relevante wie Vorerkrankungen, Allergien, regelmäßig eingenommene Medikamente sowie Supplemente und frühere Eingriffe offenlegen, aktiv Fragen stellen und bei größeren Eingriffen eine ärztliche Zweitmeinung einholen.

Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler sollten Sie zügig handeln

Vermuten Sie einen Behandlungsfehler, sollten Sie nicht lange zögern und sich sofort professionelle Hilfe holen. Nur so wahren Sie Ihre Rechte vollumfänglich, denn mit der Zeit wird die Dokumentationsbeschaffung schwieriger und es droht eine Verjährung. Erste Anlaufstelle ist die Krankenkasse mit dem Medizinischen Dienst, der ein kostenfreies Gutachten erstellt. Nutzen Sie die außerdem die ebenfalls kostenfreien Angebote der Schlichtungsstellen, um einen langwierigen Rechtsstreit nach Möglichkeit zu vermeiden. Hat ein Fehler nachweislich zu einem Gesundheitsschaden geführt, sind die Aussichten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gut – und Sie erhalten wenigstens einen finanziellen Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen.

Behandlungsunterlagen und Befunde sind für den Nachweis eines Behandlungsfehlers unabdingbar und auch in der Elektronischen Patientenakte zu finden – das sollten Sie über die E-Akte wissen. War der Folgeschaden durch den Arztfehler so groß, dass Sie nicht mehr arbeiten können, sollten Sie sich über die Erwerbsminderungsrente informieren.

Bildnachweis:
Titelbild: stock.adobe.com/Gorodenkoff, Bild 2: stock.adobe.com/kieferpix, Bild 3: stock.adobe.com/Antonioguillem, Bild 4: stock.adobe.com/metamorworks

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Cornelia Scheffler
Cornelia arbeitet als Online-Redakteurin bei der BavariaDirekt. Ihr beruflicher Weg führte sie durch viele Redaktionen - von TV über Print bis Online. Bei der BavariaDirekt kombiniert sie profundes Wissen zu Versicherungsprodukten mit Ihrem Spürsinn für aktuelle Leserinteressen rund um das Thema Versicherungen. Wenn sie frei hat spielt sie Cello und ist auf Flohmärkten unterwegs.

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