Stolpern Sie auf dem Weg zur Arbeit und brechen sich beispielsweise die Schulter, handelt es sich um einen Wegeunfall. Für die Behandlungskosten kommt die gesetzliche Unfallversicherung auf. Damit der Versicherungsschutz greift, müssen Sie allerdings einige Dinge beachten. Lesen Sie, wo und wie Sie den Wegeunfall melden und was sonst noch zu tun ist.
Wegeunfall – Unfall auf dem Weg zur Arbeit
Ein Wegeunfall ist definiert als Unfall, den Sie auf dem direkten Weg zu Ihrem Arbeitsplatz oder Ihrer Ausbildungsstätte erleiden. Es muss also ein klarer Zusammenhang zwischen Unfall und Arbeit bestehen, um von einem Wegeunfall zu sprechen – Freizeitunfälle fallen nicht darunter. Den rechtlichen Rahmen setzt § 8 des siebten Sozialgesetzbuches, der sich dem großen Thema „Arbeitsunfall“ widmet. Demzufolge gehört zu den versicherten Tätigkeiten auch der Arbeitsweg, da er ja für die Berufsausübung zwingend erforderlich ist.
§ 8 Arbeitsunfall, SGB VII
(1) „Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.“
Den Versicherungsschutz bei Wegeunfällen gibt es seit der Einführung der gesetzlichen Unfallversicherung im 19. Jahrhundert. Er soll gewährleisten, dass Arbeitnehmer durch Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen genesen und wieder in Lohn und Brot kommen können. Die gesetzliche Versicherung des Wegeunfalls hat den Vorteil, dass die Folgekosten eines Gesundheitsschadens vollständig übernommen werden, so dass Sie nicht in Vorleistung treten müssen und zusätzlich zu den Verletzungen Einkommensverluste erleiden und womöglich Rechtsstreitigkeiten führen müssen.
Wegeunfall – Beispiele für typische Wegeunfälle
Ein Wegeunfall kann zu Fuß oder mit einem Verkehrsmittel geschehen, die Art der Fortbewegung ist nicht entscheidend. Typische Beispiele für einen Wegeunfall sind:
- Auf der Fahrt mit dem eigenen Auto zur Firma fährt ein anderer Pkw auf. Der Versicherte erleidet ein Schleudertrauma – ein klarer Fall für die gesetzliche Unfallversicherung. Auch ein Wildunfall kann als Wegeunfall gelten.
- Der Arbeitsweg wird mit dem Fahrrad zurückgelegt, der Arbeitnehmer stürzt. Auch hier greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz.
- Ein Versicherter rutscht auf schneeglattem Untergrund vor seinem Haus auf dem Weg Parkplatz aus. Da sich der Unfall außerhalb seines Wohngebäudes ereignet, ist die Voraussetzung für einen Wegeunfall gegeben. Wäre er drinnen im Treppenhaus gestürzt, wäre das nicht der Fall. Der gesetzliche Schutz beginnt erst hinter der Außentür.
- E-Scooter werden als Verkehrsmittel immer beliebter, auch für den Arbeitsweg. Verletzt sich ein Arbeitnehmer auf einer solchen Fahrt, ist er grundsätzlich unfallversichert. Es wird aber im Einzelfall geprüft, ob äußere Einflüsse wie ein ins Vorderrad springender Hund ursächlich sind oder typische, bauartbedingte Gefahren des E-Scooters. Verkantet sich das schmale Vorderrad in einer Bodenspalte und es kommt zum Sturz, kann die Unfallversicherung die Leistung verweigern.
- Erledigen Sie unterwegs eine Besorgung für den Arbeitgeber und weichen dabei vom üblichen Arbeitsweg ab, ist auch dann der Versicherungsschutz gewährleistet.
- Auch Fahrgemeinschaften sind geschützt. Die Insassen müssen nicht im gleichen Betrieb arbeiten oder die Fahrgemeinschaft regelmäßig bilden.
Insgesamt machen Pkw-Unfälle in der Wegeunfallstatistik den größten Anteil aus – etwa ein Drittel. Danach folgen Fahrradunfälle (ca. 20 Prozent) und Unfälle zu Fuß. 2023 kam es laut der offiziellen Arbeitsunfallstatistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu 184.355 Wegeunfällen, davon verliefen 218 tödlich.

Wegeunfall und Arbeitsunfall – das ist der Unterschied
Arbeitsunfall ist der Oberbegriff, unter den auch der Wegeunfall fällt. Als Arbeitsunfall zählt jedes Ereignis, das im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit geschieht. Dazu zählen:
- Unglücke, die unmittelbar während der Tätigkeit passieren – etwa das Einklemmen der Hand am Fließband.
- Unfälle während Dienstfahrten
- Auch Verletzungen beim Betriebssport oder auf Betriebsfeiern und -ausflügen sind abgedeckt.
Arbeitsunfälle finden also bei der unmittelbaren Ausübung der versicherten Tätigkeit bzw. im Rahmen betrieblicher Handlungen statt.
Im Gegensatz dazu beziehen sich Wegeunfälle auf Ereignisse außerhalb der Arbeits- oder Ausbildungsstätte. Der Versicherungsschutz beginnt nach Verlassen der Wohnung und endet am Eingang zum Arbeitsplatz – und umgekehrt. Rechtlich sind beide Unfallarten gleichgestellt.
In welchen Fällen sind Abweichungen vom Arbeitsweg zulässig?
Dass jeder Versicherte täglich haargenau den direkten Weg zur Arbeit nimmt, ist weltfremd. Deshalb hat der Gesetzgeber Ausnahmen definiert, die ebenfalls unter den Versicherungsschutz fallen. Als Wegeunfall auf dem Weg zur Arbeit zählt auch, wenn Sie
- Ihre Kinder unterwegs zu Kita, Kindergarten, Schule oder einer Betreuungsperson bringen bzw. sie abholen;
- Umleitungen nehmen müssen oder einen Umweg fahren, weil es schneller geht;
- von oder zur Wohnung des Partners fahren;
- Mitfahrende für eine Fahrgemeinschaft abholen oder absetzen;
- einen kurzen Stopp einlegen, etwa zum Tanken – dann kann der Versicherungsschutz einzelfallabhängig weiterbestehen;
- private Dinge wie Einkäufe, Verwandtenbesuche oder Arzttermine erledigen und die Fahrt zur Arbeit bzw. nach Hause innerhalb von zwei Stunden fortsetzen – der Versicherungsschutz ist dann allerdings immer unterbrochen.
Risiko Pause: Was gilt als Wegeunfall?
Pausen sind ein häufiger versicherungsrechtlicher Streitpunkt, wenn es um Wegeunfälle geht. So sind viele Arbeitnehmer irrtümlich der Ansicht, dass ein Unfall auf dem Weg zum mittäglichen Essenholen außerhalb des Betriebsgeländes ein Wegeunfall ist. Das ist aber nicht der Fall, die Unfallversicherung lehnt Leistungen ab.
Es handelt sich um einen privaten Gang, der nichts mit der versicherten Tätigkeit zu tun hat. Dasselbe gilt, wenn Sie der Chef zum Mittagessen in ein Restaurant einlädt und Sie sich auf dem Rückweg das Bein brechen. Anders sieht es aus, wenn die Einladung explizit mit einer betrieblichen Handlung (Besprechung, Teammeeting) verbunden ist – dann ist es ein Wegeunfall.
Auch ein Unfall auf dem Weg zur Kantine bzw. zurück zum Arbeitsplatz, ist vom Versicherungsschutz abgedeckt. Die Rauchpause im Hof aber nicht. Das Mittagessen gilt als notwendige Tätigkeit, um die Arbeit fortsetzen zu können. Die Zigarettenpause ist Privatsache.
Kurzum: Dient die Pause eigennützigen, privaten Zwecken, unterbricht sie den Versicherungsschutz. Ist sie dienstlicher Art oder für die Ausübung der Arbeit erforderlich, nicht.
Nach Wegeunfall schneller gesund werden
Sind Sie nach einem Wegeunfall schwerer verletzt und müssen ins Krankenhaus, ist eine gute Behandlung für eine schnelle Genesung unablässig. Die Krankenhauszusatzversicherung von BavariaDirekt und UKV sichert Ihnen die freie Wahl des Krankenhauses, eine Chefarzt-Behandlung und – bei entsprechender Verfügbarkeit – ein Einzelzimmer. So können Sie sich ganz auf die Heilung konzentrieren und sind bald wieder fit für den Job und das Privatleben.
Nach Wegeunfall schneller gesund werden
Sind Sie nach einem Wegeunfall schwerer verletzt und müssen ins Krankenhaus, ist eine gute Behandlung für eine schnelle Genesung unablässig. Die Krankenhauszusatzversicherung von BavariaDirekt und UKV sichert Ihnen die freie Wahl des Krankenhauses, eine Chefarzt-Behandlung und – bei entsprechender Verfügbarkeit – ein Einzelzimmer. So können Sie sich ganz auf die Heilung konzentrieren und sind bald wieder fit für den Job und das Privatleben.
Wegeunfall – was ist versichert?
Die gesetzliche Unfallversicherung deckt Gesundheitsschäden ab. Bei einem Wegeunfall ohne Verletzung, erhalten Sie in der Regel keine Leistungen. Entsteht beim Wegeunfall ein Sachschaden, ist das ein Fall für die private Haftpflichtversicherung oder die Kfz-Versicherung. Schäden am eigenen Pkw deckt die Teil– oder Vollkaskoversicherung, an Fahrzeugen Dritter die Kfz-Haftpflicht.
Folgende Leistungen stehen Ihnen nach einem Wegeunfall zu:
- Erstversorgung am Unfallort
- weitergehende ambulante und stationäre Heilbehandlungen
- Physiotherapie, Reha, Anschlussheilbehandlung
- Schienen, Prothesen, Orthesen, Rollstuhl und andere Hilfsmittel
- behindertengerechter Umbau der Wohnung
- Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Beruf (z. B. (Um)Schulungen, Anpassungen am Arbeitsplatz)
- Pflege- und Haushaltshilfen
- Geldleistungen (Verletzten- bzw. Übergangsgeld, Verletztenrente)
- psychologische und soziale Begleitung
- Fahrtkosten
- im Todesfall: Überführungskosten, Sterbegeld, Hinterbliebenenrenten
Wegeunfall, was tun – das sind die richtigen Schritte
Ist es zu einen Wegeunfall gekommen, gelten die gleichen Vorschriften wie bei einem Arbeitsunfall:
- Bei weniger schlimmen Unfällen, etwa einem verstauchten Knöchel, sollten Sie sich möglichst gleich Notizen für die Unfalldokumentation machen: Schreiben Sie Ort, Uhrzeit, und den Unfallhergang auf, lassen Sie sich die Personalien von Zeugen geben und machen Sie Fotos.
- Ansonsten steht natürlich die Erstversorgung im Vordergrund: Suchen Sie die Notaufnahme oder einen Durchgangsarzt auf, sofern Sie nicht vom Krankenwagen abgeholt werden. Der D-Arzt erstellt die Unfallanzeige, die Sie für die Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse brauchen. Auch die Folgebehandlungen werden hier für diese Stellen dokumentiert.
- Melden Sie danach sofort Ihrem Arbeitgeber den Wegeunfall – bei mehr als drei Tagen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit muss dieser dem Kostenträger den Vorfall melden. Es zählen die Kalendertage – also inklusive Wochenende. Der Unfalltag selbst ist von der Frist ausgenommen. Ist das Unglück am 1. September passiert, greift die Meldepflicht am 5. September.
- Sammeln Sie unbedingt alle Unterlagen Kopien im Zusammenhang mit Ihrem Wegeunfall. Nur so können Sie Ihre Leistungsansprüche gegenüber dem Versicherer anmelden und vollumfänglich erhalten. So können später noch Folgeschäden auftreten, die sich dann besser nachweisen lassen.

Wegeunfall melden: wann, wie, wo?
Ihr erster Impuls bei einem Wegeunfall ist vielleicht, dass die Krankenkasse zuständig ist und Sie beim Hausarzt nur Ihre Versichertenkarte vorlegen müssen. Das ist aber nicht der Fall. Kostenträger ist die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, die dementsprechend zu informieren ist.
Wenden Sie sich im Zweifel als Erstes an Ihren direkten Vorgesetzten oder die Personalabteilung – da die Meldepflicht beim Unternehmen liegt, wird man Ihnen die weitere Vorgehensweise mitteilen. Nach dem Besuch beim Durchgangsarzt oder der Notaufnahme füllen Sie am besten gemeinsam mit dem Ansprechpartner beim Arbeitgeber die Unfallanzeige aus – das geht in der Regel online – und fügen alle notwendigen Unterlagen wie den Arztbericht und die Unfallbeschreibung bei.
Wer trägt die Kosten für einen Wegeunfall?
Zuständig ist die gesetzliche Unfallversicherung, die je nach Branche und Arbeitgeber von verschiedenen Trägern vertreten wird. Die Berufsgenossenschaften (BG) sind für private Wirtschaftsunternehmen zuständig, etwa aus den Bereichen Handel, Industrie und Handwerk. Für die Bauwirtschaft ist das beispielsweise die BG BAU.
Die Berufsgenossenschaften tragen nach einem Wegeunfall die Kosten für die medizinische Behandlung, Reha- und Geldleistungen. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern sind dafür die Unfallkassen (UK) die zuständige Versicherung. So gibt es in Deutschland 16 UK für den öffentlichen Dienst (Schulen, Behörden etc.), dazu kommen Gemeindeunfallversicherungsverbände für die Kommunen, die Unfallversicherung Bund und Bahn sowie vier Feuerwehr-Unfallkassen.
Was gilt bei Wegeunfällen im Homeoffice?
Da bei der Heimarbeit der klassische, außerhäusliche Arbeitsweg zum Betrieb entfällt, gibt es keine Wegeunfälle mit Verkehrsmitteln – zu Fuß aber schon. So ist es nach einem Urteil des Bundessozialgerichts ein Fall für die Unfallversicherung, wenn Sie auf dem morgendlichen Weg an Ihren Telearbeitsplatz stolpern und sich verletzen: Der Gang diente ja der Arbeitsaufnahme. Auch andere Wege wie zum Drucker oder zur Haustür, um ein dienstliches Päckchen entgegenzunehmen, sind versichert. Private Erledigungen sind wiederum nicht abgedeckt.
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Was gilt bei Unfällen im Homeoffice?
Da bei der Heimarbeit der klassische, außerhäusliche Arbeitsweg zum Betrieb entfällt, gibt es keine Wegeunfälle mit Verkehrsmitteln – zu Fuß aber schon. So ist es nach einem Urteil des Bundessozialgerichts ein Fall für die Unfallversicherung, wenn Sie auf dem morgendlichen Weg an Ihren Telearbeitsplatz stolpern und sich verletzen: Der Gang diente ja der Arbeitsaufnahme. Auch andere Wege wie zum Drucker oder zur Haustür, um ein dienstliches Päckchen entgegenzunehmen, sind versichert. Private Erledigungen sind wiederum nicht abgedeckt.
Bei einem Wegeunfall immer an die Unfallversicherung denken
Nach einem Unfall ist der Schock erst einmal groß. An die Unfallversicherung wird da häufig nicht gedacht. Erwähnen Sie gegenüber Rettungspersonal, im Krankenhaus und beim Arzt auf jeden Fall, dass Sie auf dem Arbeitsweg waren – man wird Sie dann entsprechend unterstützen und notwendige Schritte einleiten. Sind die Unfallfolgen nicht so gravierend, ist eine sorgfältige Eigendokumentation wichtig. Das erleichtert dem Arbeitgeber die Unfallanzeige und sichert Ihnen alle Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Lesen Sie auch, was noch als Arbeitsunfall im Homeoffice gilt. Wie es in puncto Unfallversicherung aussieht, wenn Sie nicht angestellt sind, verrät unser Beitrag Versicherungen für Selbstständige.
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