Alleinerziehende haben es schwer – das gilt besonders, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt bezahlt. Um trotzdem die Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, gibt es den Unterhaltsvorschuss. Wie hoch die Sozialleistung ist, wer Anspruch hat und wie Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen, erfahren Sie hier.
(Der gesamte folgende Text wurde von unserer Redakteurin ohne den Einsatz von KI geschrieben)
Was ist ein Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche, einkommensunabhängige Sozialleistung, die Kindern von alleinerziehenden Müttern und Vätern zugutekommt. Das Geld ersetzt den Betrag, zu dessen Zahlung der andere Elternteil eigentlich verpflichtet wäre. Ist dieser unbekannt, verstorben oder kann bzw. will er keinen Unterhalt bezahlen, springt der Staat ein. Er behält sich aber einen Regress vor und überweist das Geld nur als Vorschuss. Der säumige Elternteil muss den Betrag zurückzahlen, wenn er oder sie finanziell dazu in der Lage war.
Zuständig für die Bearbeitung des Antrags und die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses ist eine spezielle Stelle des Jugendamts am Wohnort: die Unterhaltsvorschussstelle bzw. -kasse. Rechtliche Grundlage ist das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss und wie lange wird er gezahlt?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses orientiert sich am gesetzlichen Mindestunterhalt, der gestaffelt nach Alter festgelegt ist. Davon abgezogen wird das Kindergeld. Seit 1. Januar 2025 sieht die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses entsprechend wie folgt aus:
Alter des Kindes | Mindestunterhalt | Kindergeld | Unterhaltsvorschuss |
---|---|---|---|
unter 6 Jahren | 482 Euro | 255 Euro | 227 Euro |
ab 6 bis 11 Jahre | 554 Euro | 255 Euro | 299 Euro |
ab 12 Jahre bis 18 Jahre | 649 Euro | 255 Euro | 394 Euro |
Den Unterhaltsvorschuss bekommen Kinder bis zu ihrem 12. Geburtstag zeitlich unbefristet. Danach erfolgt die Auszahlung bis zum 18. Geburtstag, sofern
- Sie keine SGB-II-Leistungen (Bürgergeld) beziehen bzw. durch den Bezug des Unterhaltsvorschusses kein Anrecht mehr darauf hätten
- oder der alleinerziehende Elternteil SGB-II-Leistungen bekommt und mindestens 600 Euro brutto monatlich mit Arbeit verdient.
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Grundsätzlich hat jedes Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, das mit einem ledigen, geschiedenen oder verwitweten Elternteil zusammen in Deutschland lebt. Empfänger können neben deutschen Staatsangehörigen auch EU- oder EWR-Bürger und Menschen mit (Dauer)Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Arbeitserlaubnis sein.
Zudem sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen:
- Sie erziehen das Kind wirklich alleine, die Erziehungsverantwortung liegt überwiegend bei Ihnen.
- Das Kind erhält monatlich weniger Unterhalt oder Waisenbezüge, als nach dem UVG vorgesehen. Das ist z. B. der Fall, wenn der andere Elternteil gar keinen, nur unregelmäßig oder nur einen anteiligen Unterhalt zahlt.
- Ab dem 12. Lebensjahr darf das Kind außerdem kein Bürgergeld beziehen. Oder es braucht keines mehr, wenn es den Unterhaltsvorschuss bekommt. Erhält der alleinerziehende Elternteil Bürgergeld, muss er mindestens 600 Euro brutto selbst verdienen.
Keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat demzufolge wer
- sich in einem laufenden Asylverfahren befindet bzw. mit Duldungsstatus in Deutschland aufhält,
- wieder heiratet oder verpartnert ist,
- mit dem anderen Elternteil zusammenlebt bzw. das Kind oder ein zweites Kind bei diesem lebt,
- Unterhalt vom anderen Elternteil in vorgeschriebener Höhe erhält,
- sich die Betreuung mit dem Ex-Partner teilt oder das Kind in einer Einrichtung (Heim, Internat, Pflegestelle etc.) betreuen lässt,
- Auskünfte über den anderen Elternteil verweigert
- oder nicht an der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts mitwirkt.

Wie und wo kann ich Unterhaltsvorschuss beantragen?
Um den Unterhaltsvorschuss zu bekommen, ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Das Formular bekommen Sie bei der städtischen, kommunalen oder Kreisverwaltung Ihres Wohnorts. Die zuständige Stelle lässt sich häufig online ermitteln oder Sie fragen bei der Verwaltung nach. Das Formular lässt sich ausgefüllt per Post an die Unterhaltsvorschussstelle schicken oder Sie erledigen alles online, sofern ein digitaler Service eingerichtet ist.
Brauchen Sie Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags, sind die Merkblätter und Broschüren des Bundesfamilienministeriums für eine erste Information hilfreich. Sie lassen sich hier herunterladen. Sie können auch einen Termin bei der Beratungsstelle des Jugendamts vereinbaren und Fragen im direkten Gespräch klären.
Das brauchen Sie für den Antrag
Dem Antrag auf Unterhaltsvorschuss sind einige Unterlagen hinzuzufügen, damit die Behörde prüfen kann, ob die Voraussetzungen für einen Bezug erfüllt werden.
Dies sind immer:
- die Geburtsurkunde des Kindes
- Ihr Personalausweis oder Reisepass
- Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft des alleinerziehenden Elternteils und
- des Kindes
- gültiger Aufenthaltstitel bei ausländischen Staatsangehörigen
- Kindergeldnachweis
Dazu kommen je nach individueller Ausgangssituation und Bundesland folgende:
- Bestätigung des Finanzamtes über die Änderung der Lohnsteuerklasse
- Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde oder Urteil)
- Sorgerechtsentscheidung bzw. -erklärung
- Scheidungsurteil oder Nachweis über den Trennungszeitpunkt (etwa durch Bestätigung eines Rechtsanwalts)
- Unterhaltstitel (Unterhaltsurkunde, Gerichtsurteil) oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage
- schriftliche Aufforderungen an den Elternteil zur Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes inklusive Zustellnachweis (z. B. Rückschein Einschreiben)
- ggf. Bewilligungs-/ Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem UVG anderer Unterhaltsvorschusskassen
- ggf. Nachweise für die Unterbringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt
- ggf. Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge für das Kind
- ggf. Nachweise über Einkommen des Kindes
- ab dem 12. Lebensjahr und bei laufendem SGB II-Leistungsbezug: den aktuellen und vollständigen Bescheid des Jobcenters
Die Bestätigungen anderer Behörden brauchen Sie häufig nicht vorzulegen, wenn Sie dem Jugendamt Ihre Zustimmung zur Auskunftserteilung geben. Fragen Sie vorab nach, ob das möglich ist, dann sparen Sie sich eine Menge Papierkram.
Wichtig: Sobald sich die festgestellten Rahmenbedingungen ändern, die im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss stehen, müssen Sie das Jugendamt unverzüglich informieren.
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Muss man den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?
Der Unterhaltspflichtige muss den Vorschuss zurückzahlen, wenn er zahlungsfähig war, aber den Unterhalt nicht oder nicht vollständig geleistet hat. Das Jugendamt kann die Unterhaltsschulden mit Fristsetzung anmahnen und per Vollstreckung eintreiben. Voraussetzung dafür ist, dass der Elternteil Kenntnis vom Unterhaltsvorschussantrag hatte und darüber belehrt wurde, dass die Zahlungen von ihm zurückgefordert werden können.
Hat der Elternteil dagegen ein zu geringes Einkommen oder ist er arbeitslos, ist er von dieser Pflicht entbunden. Das gilt auch, wenn dauerhafte Erkrankungen nachweislich eine Erwerbstätigkeit unmöglich machen. Eine vorübergehende Krankheit mit Krankengeldbezug genügt nicht.
Der alleinerziehende Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen, wenn er die Leistung zu Unrecht bezieht – etwa durch vorsätzliche Falschangaben oder wenn er die Behörde nicht über Änderungen seiner Lebens- und Einkommensverhältnisse informiert hat. Auch ein eigenes Einkommen des Kindes bewirkt zumindest eine Teilrückzahlungspflicht.
Muss man den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?
Der Unterhaltspflichtige muss den Vorschuss zurückzahlen, wenn er zahlungsfähig war, aber den Unterhalt nicht oder nicht vollständig geleistet hat. Das Jugendamt kann die Unterhaltsschulden mit Fristsetzung anmahnen und per Vollstreckung eintreiben. Voraussetzung dafür ist, dass der Elternteil Kenntnis vom Unterhaltsvorschussantrag hatte und darüber belehrt wurde, dass die Zahlungen von ihm zurückgefordert werden können.
Hat der Elternteil dagegen ein zu geringes Einkommen oder ist er arbeitslos, ist er von dieser Pflicht entbunden. Das gilt auch, wenn dauerhafte Erkrankungen nachweislich eine Erwerbstätigkeit unmöglich machen. Eine vorübergehende Krankheit mit Krankengeldbezug genügt nicht.
Der alleinerziehende Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen, wenn er die Leistung zu Unrecht bezieht – etwa durch vorsätzliche Falschangaben oder wenn er die Behörde nicht über Änderungen seiner Lebens- und Einkommensverhältnisse informiert hat. Auch ein eigenes Einkommen des Kindes bewirkt zumindest eine Teilrückzahlungspflicht.

Zahlung von Unterhaltsvorschuss: Auswirkung auf andere Leistungen
Der Unterhaltsvorschuss ist immer die vorrangige Sozialleistung. Das heißt andere wie das Bürgergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe erhalten Sie nur ergänzend, wenn der Unterhaltsvorschuss nicht zur Sicherung der Lebensgrundlage des Kindes ausreicht. Oder anderes ausgedrückt: Der Unterhaltsvorschuss wird wie ein Einkommen behandelt und dementsprechend auf einkommensabhängige Sozialleistungen angerechnet. Sie fallen dann geringer aus.
Umgekehrt reduziert sich der Unterhaltsvorschuss oder entfällt ganz, wenn das Kind eine Halbwaisenrente bezieht.
Was muss man beachten, wenn man Unterhaltsvorschuss erhält?
Änderungen an den Bezugsvoraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss sind meldepflichtig. Versäumen Sie es, die Unterhaltsvorschussstelle zu informieren, droht ein Bußgeld und Sie müssen ggf. Rückzahlungen leisten.
Zu den Änderungen gehören:
- Umzug
- Auszug des Kindes
- Heirat
- gemeinsamer Haushalt mit dem anderen Elternteil
- Unterhaltszahlung durch den Pflichtigen
- Kenntnisnahme von dessen zuvor unbekanntem Aufenthaltsort
- Tod des anderen Elternteils
- Änderungen beim Einkommen des Kindes, z. B. höhere Ausbildungsvergütung
Unterhaltsvorschuss – wichtig, aber oft unnötig
Der Unterhaltsvorschuss ist eine wichtige finanzielle Stütze für Alleinerziehende, wenn der andere Elternteil kein Geld hat. Dieser sollte sich aber nicht um seine finanzielle Verantwortung drücken, sofern er in der Lage dazu ist. Muss er den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen, ist das mit unnötiger Bürokratie verbunden – für ihn selbst, den Ex-Partner und die überlasteten Mitarbeiter der Ämter.
Sie streiten auch mit dem ehemaligen Partner darum, bei wem das Kind leben soll? Wir haben das Wichtigste zum Thema Sorgerecht für Sie zusammengefasst. Unterhaltsansprüche lassen sich auch zwischen den Ex-Partnern regeln – in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
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