Erbschaftssteuer: Wer, wie viel für was zahlen muss

Großvater mit Enkel

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Das Erbschaftssteuerrecht ist für viele ein Buch mit sieben Siegeln. Wer überhaupt erbt, möchte verstehen, wie der Vermögenswert festgelegt wird und wie hoch die Steuer konkret ausfällt. Auf den ersten Blick erschließt sich das nicht. Wir beleuchten die wichtigsten Fakten rund um die Erbschaftssteuer und bringen Klarheit in den Paragrafendschungel

Erbschaftssteuer – wie ist sie definiert und wer muss zahlen?

Die Erbschaftssteuer ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die Steuer wird fällig, wenn jemand durch den Tod einer anderen Person Immobilien, Wertgegenstände, Geld oder andere Werte erbt – unabhängig davon, ob das Erbe durch ein Testament oder die Pflichtteilregelung zufällt. Die Regelung zum gesetzlichen Pflichtteil kommt zur Anwendung, wenn nahe Angehörige enterbt wurden. Der Pflichtteil muss übrigens als Geldbetrag ausgezahlt werden.

Grundsätzlich gilt: Besteuert wird jeder einzelne Erbteil, den eine Person bekommt. Das bedeutet: Jede Person, die etwas erbt, muss auf ihren erhaltenen Anteil Erbschaftssteuer zahlen (§ 20 ErbStG). Außerdem übernimmt jeder Erbe automatisch die Rechte und Pflichten aus der Erbschaft.

Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt unter anderem davon ab, welches Verwandtschaftsverhältnis zur verstorbenen Person besteht und wie hoch das Erbe ist.

Von einem Erbe zu unterscheiden ist das Vermächtnis. Darunter versteht man eine persönliche Zuwendung, das kann Geld oder auch ein Gegenstand aus dem Nachlass sein. Auch ein Vermächtnis muss versteuert werden, frei bleibt ein Vermächtnisnehmer jedoch von Rechten oder Pflichten.

Historisch gesehen ist die Erbschaftssteuer eine der ältesten Steuerformen, ihre Wurzeln reichen bis in die römische Antike zurück. In Deutschland wurde eine moderne, reichsweite Erbschaftssteuer erstmals 1906 eingeführt. In den letzten Jahrzehnten unterlag das Gesetz aufgrund von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zahlreichen Reformen, insbesondere wegen der Bewertung von Immobilien und der Privilegierung von Betriebsvermögen.

Was wird besteuert und wie wird das Erbe ermittelt?

Besteuert wird das Vermögen zum Zeitpunkt des Todes. Dazu zählen:

  • Immobilien
  • Bargeld bzw. Bankguthaben
  • Wertpapiere
  • Unternehmensanteile
  • Kraftfahrzeuge
  • Schmuck etc.


Der Wert wird jeweils nach dem Bewertungsgesetz (BewG) und nach bestimmten Verwaltungsvorschriften festgelegt. Dabei gilt:

  • Immobilien setzen die Finanzämter seit der Reform 2009 mit dem Verkehrswert (Marktwert) an. Zur Ermittlung kommt meist das Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren zur Anwendung. Die Bewertung übernimmt das Finanzamt, gelegentlich auch durch Einbeziehung eines Sachverständigen nach Übermittlung der Daten durch den Erben.
  • Die Bewertung von Barvermögen und Bankguthaben erfolgt mit dem Nominal- bzw. Nennwert inklusive der bis zum Todestag aufgelaufenen Zinsen. Die Bewertung übernimmt die Bank.
  • Bei Aktien und Fondsanteilen ist der niedrigste am Todestag notierte Kurs maßgeblich. Bei Fonds können Sonderregeln greifen. Die Bewertung übernimmt die Bank bzw. Depotstelle und das Finanzamt. 

Familienangehörige in Trauer bei Beerdigung
Familienangehörige erhalten bei der Erbschaftssteuer hohe Freibeträge

Welche geerbten Dinge sind von der Erbschaftssteuer befreit?

Aber nicht alles, was Sie erben, müssen Sie versteuern, denn es gibt Freibeträge sowie Dinge, die von der Erbschaftssteuer ausgenommen sind. §13 ErbStG erlaubt sachliche Steuerbefreiungen für bestimmte Güter und Werte. Das soll den privaten Lebensbereich der Erben schützen, sodass sie durch die Steuerschuld nicht ruiniert werden. Bei Betrieben will das Finanzamt verhindern, dass durch hohe Erbschaftsteuerlasten die Pleite droht und Arbeitsplätze verlorengehen.

Wichtige Befreiungen sind:

  • Hausrat ist bis zu 41.000 Euro steuerfrei
  • Kunst und Schmuck sind bis zu 12.000 Euro steuerfrei (für Erwerber der Steuerklasse I).
  • Betriebsvermögen wird bis 85 oder 100 Prozent verschont, sofern der Betrieb eine bestimmte Zeit fortgeführt wird und die Lohnsumme stabil bleibt.
  • Kulturgut: Unter bestimmten Bedingungen können Kunstgegenstände oder Archive zu 60 oder 100 Prozent steuerbefreit sein.


Die Rechtsprechung ist komplex und jeder Fall anders gelagert. Deshalb sollten Sie sich bei einem großen Erbe und bei Betriebsvermögen immer von einem Steuerberater oder einem Fachanwalt beraten lassen: Oft können Sie eine Menge Erbschaftssteuer sparen.

Höhe der Erbschaftssteuer – so wird sie berechnet

Wie hoch die Erbschaftssteuer ausfällt, hängt neben dem Wert des Vermögens vom Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen und der Steuerklasse des Erben ab. Um die Erbschaftssteuer zu berechnen, sind mehrere Schritte nötig:

  1. Zunächst legt das Finanzamt den Wert des Brutto-Nachlasses fest.
  2. Davon zieht es die Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden und Bestattungskosten ab.
  3. Vom verbleibenden Netto-Wert gehen die persönlichen Freibeträge und ggf. sachlichen Steuerbefreiungen ab.
  4. Der Rest ist der steuerpflichtige Wert, auf den der jeweils geltende Steuersatz angewendet wird.


Das Gesetz teilt Erben in drei Steuerklassen ein. Die Steuerklasse für die Erbschaftssteuer hat dabei nichts mit der Einkommensteuer zu tun:

  • Steuerklasse I: Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel sowie Eltern und Voreltern (bei Erwerb von Todes wegen).
  • Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehepartner.
  • Steuerklasse III: Alle übrigen Erwerber wie z. B. Lebensgefährten und Zweckzuwendungsempfänger.

Welcher Freibetrag gilt für die Erbschaftssteuer?

Die Steuerklasse entscheidet über den persönlichen Freibetrag nach §16 ErbStG, den Sie für Erbschaften ebenso wie für Schenkungen alle zehn Jahre in Anspruch nehmen können. Die wichtigsten persönlichen Freibeträge für die Erbschaftsteuer sind:

SteuerklasseVerwandtschaftsverhältnisFreibetrag in Euro
IEhegatte / eingetr. Lebenspartner500.000
Kinder, Stief- und Adoptivkinder400.000
Enkel (bei vorverstorbenem Elternteil)400.000
Enkel (wenn Elternteil noch lebt)200.000
übrige Personen der Steuerklasse I (die nicht Ehegatten, Kinder oder Enkel sind)100.000
II(z. B. Geschwister20.000
IIIz. B. nicht verwandte Dritte20.000

Erbschaftssteuer, Steuerklassen und Steuersatz

Die nach Verwandtschaftsgrad eingeteilten Steuerklassen bedingen den Steuersatz. Dabei gilt: Je enger Sie mit dem Verstorbenen verwandt sind, desto günstiger ist die Einstufung und desto niedriger sind die Prozentsätze. Während sich Ehepartner und Kinder in der privilegierten Steuerklasse I wiederfinden, werden entferntere Verwandte oder Freunde in den Klassen II und III vom Staat deutlich stärker zur Kasse gebeten.

Der Steuersatz ist ein progressiver Stufentarif. Er steigt mit zunehmendem Wert des Erbes in Stufen an. Liegen Sie also nur knapp über Ihrem Freibetrag, zahlen Sie auch nur einen geringen Prozentsatz auf die Differenz. Auf Millionenvermögen dagegen kann bereits in der günstigsten Steuerklasse ein Satz von 30 Prozent anfallen.

Die Tariftabelle in §19 ErbStG bildet die gestaffelten Prozentsätze für die Steuerklassen ab:  

Maximaler Betrag in EuroProzentsatz je Steuerklasse
IIIIII
75.00071530
300.000112030
600.000152530
6.000.000193030
13.000.000233550
26.000.000274050
über 26.000.000304350

Zusätzlicher Versorgungsfreibetrag für Ehepartner und Kinder

Neben dem persönlichen Freibetrag steht Ehepartnern und Kindern ein weiterer Freibetrag zu: der sogenannte Versorgungsfreibetrag. Der Versorgungsbeitrag ist zur Sicherung der Existenz gedacht. Für Ehegatten und Lebenspartner sind das zusätzlich 256.000 Euro. Bei Kindern ist der Versorgungsfreibetrag je nach Alter gestaffelt und beträgt zwischen 52.000 Euro (bis 5 Jahre) und 10.300 Euro (20 bis 27 Jahre).

Falls die Kinder oder der Ehepartner nach dem Tod steuerfreie laufende Zahlungen wie eine Witwenrente oder Waisenrente bekommen, wird deren Wert von diesem Freibetrag abgezogen. Mit Wert ist der Gesamtwert der Witwen- oder Waisenrente gemeint (Kapitalwert), dieser wird vom Finanzamt ermittelt.

Beispiele für die Berechnung der Erbschaftssteuer

Folgende Beispiele veranschaulichen, wie sich die Erbschaftssteuer unter Berücksichtigung der Freibeträge berechnen lässt:

  • Ein Kind erbt 600.000 Euro. Der Freibetrag des Kindes beträgt 400.000 Euro und wird abgezogen, der steuerpflichtige Erwerb ist somit 200.000 Euro. Für Steuerklasse I gilt für diesen Betrag der Steuersatz von 11 Prozent: Es sind also 22.000 Euro Steuer zu bezahlen.
  • Ein Ehepartner erbt ein selbst genutztes Einfamilienhaus mit einem Verkehrswert von 900.000 Euro. Davon geht der Freibetrag für Ehegatten von 500.000 Euro ab. Auf den Rest von 400.000 Euro sind 15 Prozent Steuer fällig, also 60.000 Euro. Achtung: Greifen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des Familienheims nach §13 Abs.1 Nr.4a/b ErbStG bzgl. Eigennutzung, kann das Erbe steuerfrei sein – lassen Sie das unbedingt fachlich prüfen.
  • Ein Neffe erbt 100.000 Euro von seinem Onkel. Nach Abzug des Freibetrags von 20.000 Euro verbleiben 80.000 Euro. In Steuerklasse II beträgt der Steuersatz für diesen Betrag 15 Prozent. Die Steuerschuld beträgt also 12.000 Euro.

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Wann ist eine Schenkung sinnvoll?

Eine Schenkung zu Lebzeiten kann bei größerer Erbmasse, insbesondere bei Immobilien, enorm Erbschaftssteuer sparen. Denn die hohen Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre nutzen. So können Sie im besten Fall das eigene Vermögen, das in der Regel schon mehrfach mit Einkommensteuer, Kapitalertragssteuer etc. besteuert wurde, erbschaftssteuerfrei an die Kinder weitergeben. Als Schenkender können Sie sich Rechte wie den Nießbrauch (Nutzungsrecht) an einer Immobilie und ein Rückforderungsrecht vorbehalten und sich so für das Alter absichern.

Ein Beispiel, wie Sie mit der Schenkungssteuer sparen:

Herr Lieb möchte seiner Tochter Natascha 800.000 Euro vererben. Wartet er bis zu seinem Tod und Natascha erbt alle auf einmal, gilt folgender Freibetrag:

Freibetrag: 400.000 Euro (Kind)

Die restlichen 400.000 Euro müssten versteuert werden.

Steuern sparen mit Schenkung
Herr Lieb kann seiner Tochter bereits zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens schenken.

  1. Schritt: Im Jahr 2024 erhält Natascha 400.000 Euro von ihrem Vater.
    Das ist der Freibetrag, auf den Anna keine Steuern zahlen muss.
  2. Schritt:
    Nach 10 Jahren (z.B. 2034) kann Herr Lieb erneut 400.000 Euro an Natascha verschenken – wieder steuerfrei, weil der Freibetrag alle 10 Jahre neu genutzt werden darf.


Anna hat insgesamt 800.000 Euro geschenkt bekommen und keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer gezahlt. Würde sie alles auf einmal erben, müsste sie für 400.000 Euro Steuern zahlen.

Für Geld- und Sachgeschenke ist kein extra Vertrag notwendig. Schenkungen von Immobilien müssen vom Notar beurkundet werden.

Wo und wie erklärt man die Erbschaftssteuer und welche Fristen gelten?

Sie müssen das zuständige Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme schriftlich über Ihre Erbschaft informieren. Das ist grundsätzlich das Finanzamt am Wohnort des Erblassers. In vielen Bundesländern gibt es aber mehrere zentrale Stellen, die sich speziell um die Erhebung der Erbschaftssteuer kümmern. Die Anzeigepflicht besteht mit wenigen Ausnahmen auch, wenn Sie wegen des Erbes bei einem Notar sind. Das Finanzamt kann eine Erbschaftsteuererklärung von Ihnen verlangen. Die Frist für die Abgabe der Erklärung beträgt mindestens einen Monat, häufig gewähren die Ämter aber zwei bis drei Monate Zeit.

Was ist bei mehreren Erbschaften?

Wenn Sie von einer Person innerhalb von zehn Jahren mehrmals Vermögen erhalten – zum Beispiel durch Geschenke (Schenkungen) und später auch noch durch eine Erbschaft nach dem Tod dieser Person, zählt das Finanzamt alles zusammen. Es berechnet die Erbschaftssteuer also auf die gesamte Summe, die Sie in diesen zehn Jahren von derselben Person erhalten haben.

Haben Sie für frühere Schenkungen bereits Erbschaftssteuer gezahlt, wird das berücksichtigt und angerechnet. Der Hintergrund ist: Der Staat möchte verhindern, dass jemand die Erbschaftssteuer umgeht, indem er große Beträge nicht auf einmal, sondern in mehreren kleinen Geschenken übergibt. Darum werden alle Schenkungen und Erbschaften von derselben Person über zehn Jahre zusammengerechnet.

Haben Sie jedoch innerhalb von zehn Jahren von verschiedenen Personen geerbt, stehen Ihnen die Freibeträge für jeden Erbfall separat zur Verfügung.

Wunderschönes Haus mit Garten
Mit dem Familienheim können Sie Erbschaftssteuer sparen

Was kann man von der Erbschaftssteuer absetzen?

Auch bei der Erbschaftssteuer gibt es abzugsfähige Kosten und Verbindlichkeiten, die die Steuer mindern. Dazu zählen:

  • Schulden des Erblassers
  • Beerdigungskosten, Grabmal, Grabpflege
  • Kosten der Nachlassregelung (Notargebühren)


Sammeln Sie daher sorgfältig alle Belege zum Nachweis dieser Kosten oder Beträge. Die Ansetzung eines Pauschalbetrags von 15.000 Euro ist auch ohne Nachweis möglich. Der Absetzungsbetrag mit Belegen liegt aber darüber.

Besonderheit Familienheim – steuerfrei erben

Eine Sonderstellung im Erbrecht genießt das Familienheim. Mit Familienheim ist eine Immobilie gemeint, in der der Erblasser bis zu seinem Tod lebte. Wird die Wohnung oder das Haus danach für mindestens 10 Jahren von nahen Angehörigen (Ehepartner oder Kinder) bewohnt, fällt keine Erbschaftssteuer an. Bei hinterbliebenen Partnern gilt diese Regelung unbeschränkt, bei Kindern nur bis zu einer Größe von 200 Quadratmetern. 

Jeder Quadratmeter mehr Fläche wird anteilig besteuert. Zieht der Erbe vor Ablauf der Zehnjahresfrist aus, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend und die Erbschaftssteuer muss gezahlt werden – ausgenommen ist der Auszug aufgrund zwingender Gründe wie z. B. der Eintritt der Pflegebedürftigkeit.

Erbschaftssteuer – Erbschaften schon zu Lebzeiten regeln

Das Erbschaftsteuerrecht ist leider wie so viele andere Gesetze ein komplexes Gebilde, das von zahlreichen Sonderregelungen geprägt ist. Bei einem kleinen Erbe ist es noch relativ einfach, aber sobald hohe Geld- oder Sachwerte, Immobilien oder gar ein Betrieb im Spiel sind, sollten Sie sich auf jeden Fall fachkundig begleiten lassen. Durch die Schenkungsfreibeträge lohnt es sich, das Thema frühzeitig aufzugreifen – auch wenn sich niemand gerne mit dem eigenen Tod auseinandersetzen möchte. Denn die Schenkung unter Lebenden kann die Steuerlast der Hinterbliebenen erheblich senken.

Gibt es eine Immobilie zu vererben, erfahren Sie von uns, wie Sie mit dem Nießbrauch Steuer sparen können. Sie möchten auch weitere Angelegenheiten für Ihre Angehörigen bestmöglich regeln? Eine Patientenverfügung entlastet Ihre Lieben, wenn folgenschwere medizinische Entscheidungen zu treffen sind.

Bildnachweis:
Titelbild: stock.adobe.com/Halfpoint, Bild 2: stock.adobe.com/Kzenon, Bild 3: stock.adobe.com/Alexandra

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Natalie Heß
Seit fünf Jahren ist Natalie als Content-Managerin bei der BavariaDirekt tätig und hat unser Magazin ins Leben gerufen. Nach ihrer Elternzeit widmet sie sich nun dem Thema Customer Experience auf unserer Webseite. Welche Fragen und Wünsche haben unsere Kunden? Diese möchte sie in ihren Artikeln beantworten und erfüllen. In ihrer Freizeit macht sie gerne Yoga und liebt gutes Essen – auswärts wie daheim beim Kochen.

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