Reklamation und Umtausch – wann, wie und bei wem?

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Reklamation, Rückgabe, Garantie, Gewährleistung, Umtausch: Im Begriffsdschungel können Sie sich als Verbraucher leicht verirren. Wir entwirren das juristische Dickicht für Sie und erklären, welche Rechte Sie konkret haben, wenn ein Produkt mangelhaft ist oder Ihnen nicht gefällt. Und vor allem: Wie Sie Ihre Ansprüche ganz praktisch geltend machen können.

Reklamation, Gewährleistung, Garantie: Definitionen

Die Begriffe Reklamation, Gewährleistung und Garantie werden oft in einen Topf geworfen, unterscheiden sich rechtlich jedoch gravierend. So handelt es sich bei einer Reklamation zunächst einmal nur um die Mitteilung des Käufers an den Verkäufer, dass eine Ware oder Dienstleistung mangelhaft ist – also um eine Mängelanzeige.

Die eigentlichen Ansprüche, z. B. auf Umtausch, Reparatur, Schadenersatz etc. ergeben sich aus der Gewährleistung. Gewährleistung bedeutet, dass ein Verkäufer oder Dienstleister zum Zeitpunkt des Verkaufes oder beim Erbringen einer Dienstleistung dafür haftet, dass die Sache ohne Mangel ist. Anders gesagt, findet sich an einer gekauften Sache oder erbrachten Dienstleistung ein Mangel, muss der Verkäufer oder Dienstleister dafür haften. Die Gewährleistung ist gesetzlich auf 2 Jahre befristet.

Tritt während dieser 2 Jahre ein Mangel auf, können Sie laut § 437 BGB zunächst Nacherfüllung verlangen. Scheitert diese, kommen Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz infrage.

Garantie

Von der Gewährleistung zu unterscheiden ist die Garantie. Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung von Hersteller oder Händler mit eigenen Bedingungen und meist auch nicht kostenlos. Sie erweitert Ihre Rechte als Käufer, kann die gesetzliche Gewährleistung jedoch nie ersetzen. Viele Hersteller bieten daher ein drittes Jahr. Das bedeutet: 2 Jahre Gewährleistung plus ein Jahr Garantie sind insgesamt 3 Jahre, während der Sie wegen einem Mangel reklamieren können.

Was ist ein Sachmangel?

Ein Sachmangel nach § 434 BGB liegt vor, wenn eine gekaufte Sache nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat oder nicht die Verwendung ermöglicht, die im Vertrag vereinbart oder üblicherweise zu erwarten ist. Entscheidend ist dabei der Zustand bei der Übergabe. Typische Beispiele für einen Sachmangel sind

  • ein defektes Gerät,
  • eine andere Farbe als bestellt,
  • fehlende Teile oder
  • wenn das Produkt aus anderen Gründen nicht funktioniert.


Auch eine unsachgemäß ausgeführte Montage oder eine fehlerhafte Montageanleitung können als Sachmangel gelten, ebenso die Lieferung einer anderen Sache bzw. zu geringer Mengen. Treten solche Mängel auf, begründet das Ihre Gewährleistungsrechte als Käufer nach § 437 BGB.

Seit 2022 müssen Verkäufer bei Waren mit digitalen Funktionen für einen angemessenen Zeitraum Updates bereitstellen – bei Smartphones können das mehrere Jahre sein. Fehlen notwendige Sicherheits- oder Funktionsupdates, liegt ein Sachmangel vor.

Der Kassenzettel ist der Schlüssel zu Umtausch oder Reklamation
Der Kassenzettel ist der Schlüssel zu Reklamation oder Umtausch

Rückgaberecht – die Grundlagen kurz skizziert

Was viele nicht wissen: Ein generelles gesetzliches Rückgaberecht für Ladenkäufe gibt es nicht. Kaufen Sie in einem Geschäft etwas, können Sie die mängelfreie Ware nur zurückgeben, wenn der Händler freiwillig eine Umtausch- oder Kulanzregelung gewährt. Bringen Sie also eine Jacke zurück zu Zara oder Kaufhof und bekommen Ihr Geld zurück, handelt es sich um eine reine Kulanzleistung.

Anders ist es bei Online-Bestellungen: Hier steht Ihnen grundsätzlich ein Widerrufsrecht von in der Regel 14 Tagen ab Erhalt der Ware zu. Es gibt aber Ausnahmen wie zum Beispiel verderbliche Waren, entsiegelte Datenträger, Zeitungen/Zeitschriften und Kundenmaßanfertigungen.

Wichtig zu wissen: Rückgabe oder Widerruf sind vertragliche oder gesetzliche Wege, einen Kauf rückgängig zu machen, sie ersetzen nicht die Gewährleistung bei echten Mängeln. Freiwillige Rückgaberegeln können je nach Vereinbarung mit dem Händler zusätzliche Bedingungen enthalten. So kann ein Händler einen Umtausch ohne Kassenzettel verweigern und/oder den Artikel nur in der Originalverpackung zurücknehmen.

Umtausch – was ist der Unterschied?

Während Sie im Rahmen des Rückgaberechts die Ware zurückgeben und dafür den Kaufpreis erstattet bekommen, erhalten Sie bei einem Umtausch ein anderes Produkt oder einen Gutschein. Welches Modell zur Anwendung kommt, bestimmt der Händler, da es sich um eine freiwillige Kulanzleistung seinerseits handelt.

Liegt jedoch ein Mangel vor und Sie verlangen im Rahmen einer Reklamation statt einer Reparatur eine Ersatzlieferung, ist das kein Kulanzaustausch, sondern eine Nacherfüllung nach § 439 BGB. Kurzum:

  • Rückgabe und Widerruf zielen auf eine Vertragsrückabwicklung ab.
  • Ein Umtausch ohne Mangel ist kein Recht, sondern ein freiwilliges Entgegenkommen des Händlers.
  • Eine Ersatzlieferung bei Mangel ist dagegen ein durchsetzbares Gewährleistungsrecht.

Wer haftet bei einer Reklamation, Händler oder Hersteller?

Primär haftet der Händler bzw. Verkäufer: Er muss eine Ware mangelfrei liefern und die Gewährleistungsansprüche von Kunden erfüllen. Der Hersteller kann zusätzlich auf Basis einer freiwilligen Garantie zu seinen Bedingungen haften.

Für schwere Personen- oder Sachschäden kommt außerdem die Produkthaftung oder sogenannte deliktische Haftung des Herstellers in Betracht. Bringt ein Hersteller beispielsweise ein fehlerhaftes Ladegerät auf den Markt, das einen Wohnungsbrand auslöst, kann der Käufer Schadenersatz vom Hersteller verlangen – obwohl er keinen Kaufvertrag mit dem Hersteller abgeschlossen hat.

Wenn ein Händler dem Verbraucher gegenüber gehaftet hat, kann er seinerseits Rückgriffsansprüche gegen seinen Lieferanten oder Hersteller geltend machen (Regress).

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Geschenke-Umtausch nach Weihnachten – viele wissen nicht, dass das reine Kulanz ist

Wichtige Fristen für Reklamationen

Bei Reklamationen und Gewährleistungsfällen spielen mehrere Fristen eine entscheidende Rolle. Sie bestimmen, wie lange Sie Gewährleistungsrechte geltend machen können und wann Beweisfragen zu Ihren Lasten gehen.

  • Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre ab Übergabe der Ware. Innerhalb dieser Zeit können Sie Ihre gesetzlichen Rechte geltend machen.
  • Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Beweislastumkehr. Tritt in den ersten zwölf Monaten ein Mangel an einem Verbrauchsgut auf, wird gesetzlich automatisch vermutet, dass dieser bereits bei Übergabe vorhanden war – der Händler muss dann nachweisen, dass kein ursprünglicher Mangel vorlag. Nach den 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe existierte.
  • Bei Onlinekäufen läuft im Normalfall nach 14 Tagen die Widerrufsfrist ab. Sie gilt ab Erhalt der Ware. Manche Händler räumen ihren Kunden freiwillig längere Fristen ein.


Unabhängig von den Fristen sollten Sie erkannte Mängel so schnell wie möglich reklamieren, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.

Welche Probleme gibt es trotz Rechtslage allgemein?

Auch wenn Reklamation, Gewährleistung, Widerruf und Garantien rechtlich klar geregelt sind, stoßen Verbraucher in der Praxis häufig auf Hürden. Nachfolgend finden Sie einige typische Probleme, die immer wieder vorkommen:

  • Viele Reklamationen dauern ungewöhnlich lange: Reparaturen ziehen sich, Ersatzlieferungen verzögern sich oder die Angelegenheit wird von Händlern zunächst ignoriert. Solche Verzögerungen erschweren die Nutzung des Produkts und erhöhen den Aufwand für den Verbraucher.
  • Oft fehlen ein Kaufbeleg, die Originalverpackung oder andere Nachweise. Zwar ist ein Kassenzettel nicht immer zwingend erforderlich, aber ohne Belege kann sich die Durchsetzung Ihrer Rechte schwieriger gestalten – besonders außerhalb der ersten zwölf Monate, wenn die Beweislast nicht mehr automatisch beim Händler liegt.
  • Verbraucher verstehen nicht immer, was die gesetzliche Gewährleistung abdeckt und was eine freiwillige Garantie leisten kann. Händler/Hersteller formulieren Garantiebedingungen unterschiedlich, wodurch Ansprüche falsch eingeschätzt oder verwechselt werden. Das führt zu Missverständnissen und zu abgelehnten Forderungen.
  • Bei Marktplätzen oder Verkäufen durch Dritthändler ist oft unklar, wer konkret Ansprechpartner ist. Zuständigkeitsfragen, abweichende Rücksenderegeln oder unterschiedliche Gewährleistungsabsprachen erschweren Reklamationen.
  • Händler versuchen manchmal, die Rücksendekosten auf den Kunden abzuwälzen, obwohl sie bei mangelhaften Artikeln gesetzlich zur Kostenübernahme verpflichtet sind. Lassen Sie sich davon nicht abschrecken und bestehen Sie auf Ihre Rechte.
  • Viele Umtauschangebote und verlängerte Fristen sind reine Kulanz – denn ein einfaches Rückgaberecht gibt es nicht. Verbraucher wissen oft nicht, wann es um ein gesetzliches Recht und wann um eine freiwillige Leistung geht.
  • Im Streiffall kann die Durchsetzung der Rechte für Verbraucher mit hohem Zeit- und Kostenaufwand verbunden sein, etwa für Gutachten, eine Rechtsberatung oder gar gerichtliche Schritte. Viele Verbraucher verzichten deshalb auf die weitere Verfolgung berechtigter Ansprüche.
  • Nicht immer werden Rechte, Fristen oder die richtige Vorgehensweise klar kommuniziert. Fehlinformationen in Produktangaben, missverständliche AGB oder schlechter Kundenservice sorgen dafür, dass Verbraucher ihre Ansprüche falsch oder zu spät geltend machen.

Paket Lieferung Online Shopping
Beim Online-Shopping gelten andere Regeln – hier ist der Umtausch keine Kulanz sondern Vorschrift

Besonderheiten beim Onlineshopping: Das ist zu beachten

Der Onlinekauf hat eigene Regeln und Fallstricke, die Sie bezüglich Reklamation, Umtausch und Widerruf kennen sollten. So sind Sie zwar rechtlich grundsätzlich gut aufgestellt, aber Sie sollten sich gut informieren und im Fall des Falles schnell aktiv werden.

  • Im Online-Business (Fernabsatzverträgen) haben Sie als Verbraucher in der Regel ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Erhalt der Ware. Wird die gesetzliche Widerrufsbelehrung nicht oder fehlerhaft angegeben, verlängert sich die Frist deutlich um bis zu zwölf Monate. Achten Sie deshalb auf die Widerrufsbelehrung in der Bestell-/Bestätigungs-E-Mail und lesen Sie diese genau.
  • Bei einem bloßen Widerruf tragen Sie die unmittelbaren Rücksendekosten nur dann, wenn der Händler das vorher klar in der Widerrufsbelehrung angegeben hat. Liegt ein Mangel oder Transportschaden vor, muss der Händler die Rücksendekosten übernehmen. Sperrige Gegenstände müssen Sie nicht zur Reparatur einsenden. Prüfen Sie also vor dem Absenden der Retoure die Angaben in den AGB und der Widerrufsbelehrung.
  • Nach einem wirksamen Widerruf muss der Händler bereits erhaltene Zahlungen spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten. Er darf die Rückzahlung aber so lange zurückhalten, bis er die Ware erhalten hat oder Sie den Versand nachgewiesen haben. Bewahren Sie daher unbedingt die Einlieferungsbelege oder Sendungsnummern auf.
  • Bei digitalen Produkten wie Downloads, Streaming oder Onlinekursen gelten Sonderregeln. Das Widerrufsrecht kann wegfallen, wenn Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass die Leistung sofort beginnt, und der Anbieter das Erlöschen des Widerrufsrechts auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt hat. Lesen Sie bei digitalen Käufen die Hinweise vor Abschluss genau durch.

Richtig reklamieren – so geht’s

Ob Sie online einkaufen oder im Laden: Damit eine Reklamation erfolgreich verläuft, sollten Sie immer formal korrekt vorgehen. Die fünf wichtigsten Schritte haben wir für Sie zusammengefasst:

  1. Prüfen und dokumentieren: Kontrollieren Sie die Ware im Laden bzw. beim Paketempfang auf sichtbare Schäden und Vollständigkeit. Vermerken Sie bei Versandware beschädigte Verpackungen auf dem Lieferschein und machen Sie Fotos. Bewahren Sie die Originalverpackung auf.
  2. Belege sammeln: Heben Sie Kaufbelege, Rechnungen, Bestell- und Versandbestätigungen, Zahlungsnachweise und die Kommunikation mit dem Händler (E-Mails, Briefe, Gesprächsnotizen von Telefonaten) auf. So können Sie im Streitfall Beweise vorlegen.
  3. Schriftlich reklamieren und Anspruch stellen: Zeigen Sie den Mangel fristgerecht und präzise per E-Mail oder Brief mit Datum, Fehlerbeschreibung, Seriennummer sowie gewünschter Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatz) an. Bitten Sie um eine Eingangsbestätigung und setzen Sie eine angemessene Frist zur Erledigung. In der Regel sind das ein oder zwei Wochen.
  4. Zuständigkeit klären: Prüfen Sie bei Marktplatzkäufen, mit wem der Vertrag geschlossen wurde. Oft ist der Drittanbieter verantwortlich, nicht die Plattform. Bei Garantieansprüchen lesen Sie die Garantiebedingungen.
  5. Unterstützung holen: Reagiert der Händler nicht oder kommt es zu keiner zufriedenstellenden Lösung, dokumentieren Sie alles und wenden Sie sich an Verbraucherzentralen, Schlichtungsstellen oder bei grenzüberschreitenden Problemen an die EU-ODR-Plattform. Leiten Sie in hartnäckigen Fällen rechtliche Schritte ein, wägen Sie dabei aber Aufwand und Erfolgsaussichten gut ab.

Hilfe bei Reklamationsstreit

Wer reklamiert, riskiert immer auch Streitigkeiten. Nicht selten wird der Anspruch auf Gewährleistung ignoriert oder die Reparatur ist mangelhaft – und manchmal bleibt nur der Rechtsweg. Mit der günstigen Rechtsschutzversicherung der ÖRAG erhalten Sie professionelle Rückendeckung, um Ihr Recht durchzusetzen. Die Tarife können Sie bei der BavariaDirekt günstig online abschließen.

Hilfe bei Reklamationsstreit

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Umtausch, Geld zurück, Preisminderung oder Reparatur – wer entscheidet?

Bei einem Mangel fordern Sie zuerst eine Nacherfüllung ein. Ob diese durch eine Reparatur erfolgt oder durch einen Ersatz, bestimmen Sie. Der Händler muss dabei alle erforderlichen Kosten der Nacherfüllung tragen, inklusive Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ausnahme: Ihre Forderungen sind unverhältnismäßig oder unmöglich. Das kann zutreffen, wenn eine Reparatur den Wert der Ware bei weitem übersteigen würde oder ein Ersatz nicht mehr zu beschaffen ist.

Scheitert die Nacherfüllung oder bleibt sie unzumutbar, können Sie vom Kauf zurücktreten und Ihr Geld zurückverlangen. Auch eine Preisminderung oder die Vereinbarung eines Schadensersatzes sind möglich. Auch hier bestimmen Sie, was zur Anwendung kommt – es sei denn, es liegt ein Bagatellmangel vor. Ein kleiner Kratzer auf der Rückseite eines Haushaltsgeräts etwa beeinträchtigt nicht die Funktion. In diesem Fall besteht nur Anspruch auf Nacherfüllung oder eine Minderung des Kaufpreises. Ein reiner Umtausch ohne jeglichen Mangel ist dagegen Kulanz und liegt im Ermessen des Händlers.

Rückgaberecht bei Secondhand Produkten – gibt es Extraregeln?

Kaufen Sie bei einem Händler oder gewerblichen Onlineshop secondhand ein, gilt grundsätzlich das gesetzliche Rückgaberecht.

Bei einer Reklamation wegen Mängeln haben Sie auch bei Gebrauchtwaren dieselben Rechte: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz. In der Praxis kommt es meist zur Nachbesserung oder Preisminderung, da ein Austausch bei älteren oder einmaligen Gebrauchtgegenständen oft unmöglich ist.

Tipp: Lassen Sie sich den Zustand von gebrauchten Artikeln unbedingt schriftlich bestätigen (Zustandsbeschreibung) oder prüfen Sie die Ware idealerweise vor Ort.

Gewährleistungspflichten können im Secondhand-Markt jedoch auf ein Jahr beschränkt sein, wenn der Händler darüber ausdrücklich in einer gesonderten Vereinbarung informiert. Eine typische Formulierung wäre hier z. B.: „Gewährleistungsfrist für gebrauchte Ware: ein Jahr.

Auch dann gilt aber die Beweislastumkehr für die ersten zwölf Monate ab Übergabe. Der Händler muss also nachweisen, dass ein Mangel nicht schon beim Kauf vorhanden war – unabhängig davon, ob die Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtwaren verkürzt wurde.

Privatpersonen können sie die Gewährleistung meist vertraglich ausschließen: Das muss aber klar erkennbar sein, etwa durch den juristisch korrekten Hinweis:

Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Die Haftung auf Schadensersatz wegen Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit und bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung meiner Pflichten als Verkäufer bleibt davon unberührt.

Das heißt aber nicht, dass auf Portalen wie Kleinanzeigen jeder lügen und betrügen kann. Verschweigt ein Käufer einen Mangel oder macht falsche Angaben, haftet er trotzdem, auch wenn er die Gewährleistung schriftlich ausgeschlossen hat.

6 allgemeine Tipps für Verbraucher

Mit unseren zusätzlichen Tipps können Sie Ärger wegen einer Reklamation von vorneherein vermeiden oder die Abwicklung beschleunigen:

  1. Lesen Sie vor dem Kauf die Verkäuferbewertungen und die Rückgabe-/Widerrufsbedingungen, vor allem bei neuen Shops oder Privatverkäufen.
  2. Wählen Sie eine sichere Zahlungsweise wie Kreditkarte, PayPal oder Überweisung. Informieren Sie sich vorab über Rückbuchungs- und Käuferschutzoptionen.
  3. Registrieren Sie teure Geräte online beim Hersteller, falls möglich. Das vereinfacht spätere Garantieansprüche.
  4. Machen Sie bei digitalen Geräten wie Smartphones vor einer Rücksendung oder Reparatur ein Backup und entfernen Sie persönliche Daten.
  5. Prüfen Sie bei technischen Geräten gelegentlich, ob Rückrufe oder Sicherheitswarnungen vorliegen.
  6. Fordern Sie bei längerer Reparaturdauer ggf. eine Zwischenlösung wie ein Leihgerät oder einen Gutschein an. Oft sind Händler hier kulant.

Reklamation – viele Rechte, aber auch Fallstricke

Die Rechtslage bezüglich Reklamationen, Gewährleistung, Rückgaben oder Umtausch ist in Deutschland insgesamt verbraucherfreundlich. In der Praxis bestehen jedoch häufig Hürden für die Durchsetzung. Knappe Fristen, unverständliche Klauseln, aufwändige Beweisführungen und die Suche nach dem richtigen Ansprechpartner kosten Zeit, Geld und Nerven, die viele im fordernden Alltag nicht haben.

Legen Sie sich am besten eine Routine bei Einkäufen zu und heften beispielsweise Kaufbelege in einem Ordner gesammelt ab. So sind Sie zumindest auf eine Reklamation vorbereitet.

Ein paar Klicks und schon kommt die Ware – oder doch nicht? Mit unseren Tipps zum Onlineshopping kaufen Sie sicher ein. Wie Sie beim Einkaufen und auch sonst Ihr Budget schonen, verraten wir Ihnen im Beitrag „Geld sparen im Alltag“.

Bildnachweis:
Titelbild: stock.adobe.com/Brother’s Art, Bild 2: stock.adobe.com/Khaligo, Bild 3: stock.adobe.com/eyetronic, Bild 4: stock.adobe.com/Animaflora PicsStock

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Cornelia Scheffler
Cornelia arbeitet als Online-Redakteurin bei der BavariaDirekt. Ihr beruflicher Weg führte sie durch viele Redaktionen - von TV über Print bis Online. Bei der BavariaDirekt kombiniert sie profundes Wissen zu Versicherungsprodukten mit Ihrem Spürsinn für aktuelle Leserinteressen rund um das Thema Versicherungen. Wenn sie frei hat spielt sie Cello und ist auf Flohmärkten unterwegs.

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