Die Indexmiete ist eine legale Form der Mieterhöhung, die an die Inflationsrate gebunden ist. Steigt die Inflation, steigt auch die Miete. Dennoch darf die Indexmiete nicht beliebig jederzeit steigen. Was Sie als Mieter oder Vermieter wissen müssen, haben wir für Sie zusammengefasst.
(Der gesamte folgende Text wurde von unserer Redakteurin ohne den Einsatz von KI geschrieben)
Indexmiete – das steckt dahinter
Die Indexmiete ist eine Form der Mieterhöhung, die an den Verbraucherpreisindex (Inflation) gebunden ist. Ganz allgemein kann man sagen: Steigen die Preise, sprich ist eine Inflation im Gange, können Vermieter auch die Miete erhöhen. Vorausgesetzt die Indexmiete ist im Mietvertrag verankert. Man spricht hier von der sogenannten Mietpreisänderungsklausel.
Indexmiete heißt aber nicht, dass Vermieter die Preise bei jeder Indexsteigerung erhöhen – es steht ihnen lediglich frei, das zu tun.
Ursprünglich war die Indexmiete dazu gedacht, dass auch „kleinere“ Vermieter eine Mieterhöhung durchsetzen können. Heute nutzen auch große Wohnungsgesellschaften dieses Mittel, um die Kosten auszugleichen. Leider werden viele Mieter durch die ohnehin schon angezogenen Preise mit Mieterhöhungen zusätzlich schwer belastet.
Indexmiete & Staffelmiete – was ist der Unterschied
Bevor wir tiefer in das Thema einsteigen, eine kurze Abgrenzung zur Staffelmiete, da die Begriffe oft fälschlicherweise synonym genutzt werden. Während die Indexmiete an den Verbraucherpreisindex gebunden ist, und auch nur erhöht werden darf, wenn der Index steigt, ist die Staffelmiete eine vertraglich fest vereinbarte Mieterhöhung (auch hier spricht man von der Mietpreisänderungsklausel).
Wer einen Mietvertrag mit Staffelmiete unterschreibt, erhält die vertraglich festgelegte Mieterhöhung (z.B. 50 Euro) immer automatisch zu den vereinbarten Terminen. Die Erhöhung via Staffelmiete muss vom Vermieter nicht angekündigt werden. Bei der Indexmiete hingegen muss der Vermieter den Mieter immer schriftlich über die Mieterhöhung informieren.

Indexmiete oder nicht – Vermieter müssen sich entscheiden
Neben der Staffelmiete gibt es zudem die Vergleichsmiete (Stichwort: Mietspiegel). Hierbei wird die Miete regemäßig mit den aktuellen Durchschnittsmieten einer Region verglichen und entsprechend angepasst. Diese Art der Mietanpassung muss nicht im Vertrag stehen, da das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) diese Möglichkeit regelt.
Vermieter müssen sich für eine Version entscheiden: Indexmiete, Staffelung oder Mietspiegel. Eine Kombination aus allem ist nicht zulässig. Mit anderen Worten: Steht Indexmiete in einem Mietvertrag, ist ein Mietaufschlag aufgrund der Vergleichsmiete unzulässig. Auch Modernisierungen dürfen bei einem Indexmietvertrag nicht auf dem Mieter umgelegt werden – es sei denn, die Maßnahme ist gesetzlich vorgeschrieben, wie das beispielsweise bei Dämmungen der Fall sein kann.
Indexmiete – was ist der Verbraucherpreisindex
Im Zusammenhang mit der Indexmiete noch ein paar Worte zum Verbraucherpreisindex. Verbraucherpreisindex (VPI) ist das Fachwort, im Alltag spricht man auch von der Inflationsrate, der Preissteigerungsrate oder der Teuerungsrate. Dabei handelt es sich um eine volkswirtschaftliche Kennzahl, die aussagt, in welcher Höhe die Preise für Verbrauchsgüter und Dienstleistungen steigen.
Ermittelt wird der Index vom Statistischen Bundesamt. Dabei werden die Preise für die immer gleichen Güter wie beispielsweise für
- Lebensmittel
- Mieten
- Kleidung
- Strom und Energie
- Freizeit und Reisen
monatlich ermittelt. Der Index wird in Prozent angegeben. Aktuell (Stand: Juli 2025) beträgt die Inflationsrate laut Destatis 2 Prozent. Im Jahr 2022/23 lag sie sogar bei 8 Prozent. Für die Indexmiete heißt das, dass die Miete um den jeweiligen Prozentsatz steigen darf.

Indexmiete muss schriftlich angekündigt werden
Eine Änderung der Miete aufgrund der Indexmiete muss immer schriftlich (in Textform) per Brief, E-Mail oder Fax vom Vermieter angekündigt werden. Andernfalls ist die Abbuchung einer höheren Miete nicht legal bzw. können Sie widersprechen. Ein mündlicher Zuruf reicht nicht.
Die Ankündigung der Indexmiete muss folgende Angaben enthalten:
- den bisherigen Mietbetrag
- die Berechnung der Indexmiete
- den neuen Betrag
Die höhere Miete kann erst zum Ablauf des nächsten vollen Monats abgebucht werden.
Ein Beispiel: Sie erhalten das Schreiben für die Erhöhung nach Indexmiete am 12. März, so darf die neue Miete erst zum 1. Mai abgebucht werden.
Berechnung der Indexmiete
Zur Veranschaulichung ein Beispiel wie sich die Indexmiete errechnet. Sie bezieht sich übrigens immer auf die Kaltmiete.
Sie haben eine Kaltmiete von 800 Euro.
Im Jahr 2022, dem Jahr der letzten Mieterhöhung, lag der Verbraucherindex bei 110,5
Im aktuellen Jahr 2024 steigen die Preise und die Inflation liegt bei 118,6.
Rechnung:
- 118,6 : 110,5 = 1,0733
- 800 x 1,0733 = 859 Euro
Die neue Miete beträgt 859 Euro.
Übrigens darf der Mieter nach einer Indexmieterhöhung erst nach Ablauf von 12 Monaten die nächste Erhöhung aufgrund von Indexmiete aussprechen.
Indexmiete – Vorteile für Mieter und Vermieter
Indexmieten lohnen sich für Vermieter vor allem in Regionen, mit geringen oder durchschnittlichen Mietpreisen. Die Vor- und Nachteile im Überblick:
Vermieter | Mieter | |
---|---|---|
Vorteile |
|
|
Nachteile |
|
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Indexmiete und Mietreisbremse
Die Indexmiete ist von der Mietpreisbremse nicht betroffen und kann also unbegrenzt steigen. Daher fordern Mietervereine die Abschaffung der Indexmiete für alle neuen Mietverträge und für bestehende Verträge fordern sie Obergrenzen von maximal 2 Prozent jährlich.
Indexmiete – zwei Seiten einer Medaille
Ob sich ein Vermieter für das Modell der Indexmiete entscheidet, hängt von individuellen Präferenzen, aber auch von der gesamtwirtschaftlichen Situation und lokalen Mietpreisen ab. Als Mieter haben Sie hingegen nur die Wahl, den Vertrag zu unterschreiben oder es zu lassen. Trotz gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen sollten beiden Seiten auf ein gutes Verhältnis oder die sozialen Umstände achten – für Vermieter kann das unter Umständen auch bedeuten, auf eine Erhöhung der Indexmiete zu verzichten.
Weitere Informationen zum Thema Mietanpassungen lesen Sie in unserem Beitrag Mieterhöhung. Wie und aus welchen Gründen Sie die Miete mindern, haben wir im Beitrag Mietminderung für Sie zusammengefasst. Wussten Sie außerdem, dass Sie als Immobilienbesitzer mit Nießbrauch sparen können.
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