Ruhestörung – was ist wann zu laut?

Frau fühlt sich durch Lärm gestört

Inhalt auf dieser Seite

Rasenmähen am Sonntag, wummernde Bässe aus der Nachbarwohnung, Hundegebell und Kindergeschrei: Die Liste nerviger Lärmquellen ist lang. Nicht immer handelt es sich aber um eine Ruhestörung, gegen die Sie etwas tun können. Lesen Sie, was gesetzlich gilt, wann es eine Ruhestörung ist, wie die Grenzwerte für Lärm definiert sind und wie Sie sich wehren können.

Was ist eine Ruhestörung?

Eine Ruhestörung ist eine unangemessene Lärmbelästigung, die Sie individuell oder die Allgemeinheit stark beeinträchtigt. Gesetzliche Grundlage ist § 117 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OWiG). Dort heißt es in Absatz 1:

Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

Das klingt schwammig und ist es auch, denn jeder empfindet Lärm anders. Ob tatsächlich Ihr Recht auf Erholung und körperliche Unversehrtheit beschnitten wird, misst der Gesetzgeber anhand von Kriterien wie Dauer, Häufigkeit, Geräuschpegel und Tageszeit – so fällt eine Ruhestörung nachts natürlich mehr ins Gewicht als tagsüber. Deshalb gab es schon im Mittelalter nächtliche Lärmverbotsregeln. Mit der Industrialisierung und dem Entstehen großer Städte kam es zum Erlass weiterer Vorschriften, um die Bevölkerung zu schützen. Heute regeln eine Vielzahl an Gesetzen, landesrechtlichen Verordnungen und kommunalen Satzungen, ob und wann eine Ruhestörung vorliegt.

Ab wann spricht man konkret von Ruhestörung?

Ab wann es sich um eine Ruhestörung handelt, ist maßgeblich von der Uhrzeit abhängig. Es gibt aber keine einheitliche gesetzliche Regelung, zu welchen Tageszeiten vermeidbarer Lärm verboten ist.

In den meisten Ländern sind die Nachtruhe sowie die Sonntags- und Feiertagsruhe im jeweiligen Immissionsschutzgesetz der Bundesländer (LImSchG) definiert. In weiteren Verordnungen, kommunalen Satzungen und Hausordnungen können abweichende und weitere Regelungen enthalten sein.

Typische Zeiträume sind:

  • Nachts bundesweit von 22 bis 6 Uhr. In dieser Zeit gelten besonders strenge Regeln.
  • An Sonn- und Feiertagen ganztägig von 0 bis 24 Uhr. Laute Tätigkeiten wie Bohrarbeiten oder Rasenmähen sind verboten.
  • Für Rasenmäher, Laubbläser und Co. gilt außerdem die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), die den Betrieb in Wohngebieten an Werktagen oft nur zwischen 7 und 20 Uhr erlaubt.
  • Die Mittagsruhe ist nicht übergreifend definiert. In kommunalen Satzungen oder in der individuellen Hausordnung ist sie aber manchmal und in der Regel zwischen 13 und 15 Uhr festgeschrieben.

Was ist der Unterschied zwischen Ruhestörung und Lärmbelästigung?

Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe synonym verwendet, juristisch gibt es aber einen Unterschied. So ist die Ruhestörung ordnungsrechtlich definiert und wird vom Ordnungsamt als zuständige Behörde überwacht. Bei Verstößen kann das Amt Verwarnungen, Auflagen oder Bußgelder erlassen. Auch die Polizei kann bei Ruhestörungen eingreifen und Bußgeldverfahren einleiten. Die genauen Zuständigkeiten und Abläufe sind wiederum in den Landesgesetzen und Kommunalsatzungen geregelt.

Der Begriff „Lärmbelästigung“ steht für die Schallimmissionen, die gesundheitsbeeinträchtigend sein können. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sind für Anlagen und Umgebungsgeräusche konkrete Richtwerte in Dezibel angegeben.

Kurzum: Die Ruhestörung meint den punktuellen Verstoß gegen Zeitvorgaben, z. B. nächtlicher Partykrach. Eine Lärmbelästigung kann durch den Verkehr oder Betriebe auch dauerhaft bestehen und anhand konkreter Dezibelwerte gemessen werden. Ein Beispiel wäre eine überlaute Abluftanlage eines Restaurants, das direkt neben einem Wohnhaus liegt.

Mietminderung wegen Lärm? Der Vermieterrechtsschutz hilft

Fordert Ihr Mieter Sie zur Behebung einer Lärmbelästigung auf, die gar keine ist oder die Sie nicht beeinflussen können, droht Streit vor Gericht. Dann ist der Vermieterrechtsschutz der BavariaDirekt und ÖRAG Gold wert: Die Versicherung trägt die Kosten für Anwälte, Gerichtsverfahren, Zeugen oder Sachverständige. Sie haben direkt einen Ansprechpartner und können in einer telefonischen, ersten Rechtsberatung bereits viele Fragen klären. Eine unverzichtbare Police für Vermieter!

Der Vermieterrechtsschutz hilft

Fordert Ihr Mieter Sie zur Behebung einer Lärmbelästigung auf, die gar keine ist oder die Sie nicht beeinflussen können, droht Streit vor Gericht. Dann ist der Vermieterrechtsschutz der BavariaDirekt und ÖRAG Gold wert: Die Versicherung trägt die Kosten für Anwälte, Gerichtsverfahren, Zeugen oder Sachverständige. Sie haben direkt einen Ansprechpartner und können in einer telefonischen, ersten Rechtsberatung bereits viele Fragen klären. Eine unverzichtbare Police für Vermieter!

Lärmbelästigung ist eine Ordnungswidrigkeit

Wer gegen § 117 OWiG verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann dem Paragrafen zufolge mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden. Hier wird also das Verhalten von Personen geahndet. Für Lärm aus Anlagen bilden das BImSchG und die TA Lärm die Grundlage – wer sich nicht an die Vorgaben hält, begeht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit, muss aber mit viel empfindlicheren Strafen wie hohen Bußgeldern oder Betriebsstillegungen rechnen. Sehr schwere Verstöße sind sogar strafrechtlich verfolgbar. 

Ordnungswidrigkeiten wegen Ruhestörung haben in der Praxis folgende Konsequenzen:

  • Die Polizei oder das Ordnungsamt dürfen die Lärmquelle unterbinden. Die Polizei etwa hat die Befugnis, eine Party aufzulösen.
  • Es wird eine Verwarnung ausgesprochen oder Bußgelder verhängt. Die Sätze liegen bei Erstverstößen zwischen etwa 50 und 500 Euro.
  • Für Anlagenlärm sind Umweltämter, Gewerbeaufsichtsämter, Bezirksregierungen oder Landratsämter zuständig. Sie prüfen die Grenzwerte, sprechen bei Verstößen entsprechende Auflagen zur Lärmverminderung aus und können Bußgelder auferlegen.
  • Weiterhin sind zivilrechtliche Folgen möglich – etwa eine Mietminderung. Hier überprüfen im Streitfall oft Gerichte die Zumutbarkeit des Lärms und seine Ortsüblichkeit.


Wichtig zu wissen: Eine Ordnungswidrigkeit liegt auch bei Fahrlässigkeit vor. Haben Sie bei Ihrer Hausparty ohne böse Absicht vergessen, das Fenster zu schließen, schützt das nicht vor einer Strafe.

Typische Ruhestörungen im Alltag

Im täglichen Leben kommt es immer wieder aufgrund ähnlicher Situationen zu einer Anzeige wegen Ruhestörung bzw. zu einer Meldung beim Ordnungsamt. Zu den häufigsten gehören:

Nächtliche Ruhestörung durch laute Musik oder Fernseher

Nach dem Gebot der Zimmerlautstärke dürfen Musik oder Fernseher in der Nachbarwohnung nur als leise Hintergrundgeräusche wahrnehmbar sein. In der Praxis empfinden viele vor allem tiefe Bässe als störend – diese wummern besonders deutlich durch Wände.

Krach durch Haustiere, insbesondere Ruhestörung durch Hundegebell

Viele Gerichtsurteile sehen tägliches Bellen von insgesamt 30 Minuten und nicht länger als 10 bis 15 Minuten am Stück als akzeptabel an – ausgenommen sind Ruhezeiten. Auch an lautem Vogelkreischen kann sich Streit entzünden.

Feier- und Partylärm

Ab 22 Uhr gilt uneingeschränkt die Ruhezeit, Hineinfeiern in den Geburtstag muss also in Zimmerlautstärke erfolgen, vorherige Ankündigungen bei den Nachbarn befreien nicht von dieser Pflicht.

Kind spielt Trompete
Viele Streitereien rund um Lärmbelästigungen drehen sich um das Musizieren zuhause

Musizieren

Ein generelles Verbot, etwa durch die Hausordnung oder den Mietvertrag, ist unwirksam – egal, ob es um Flöten oder Schlagzeuge geht. Denn Musizieren ist durch die Kunstfreiheit und das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung geschützt. Es gibt aber zeitliche Einschränkungen und Grenzwerte bei der Lautstärke. Nach aktuellen Gerichtsurteilen gelten als Richtwerte:

  • Werktags ist etwa Klavierspielen zwischen zwei und drei Stunden erlaubt. Lautere Instrumente wie Schlagzeuge und Trompeten dürfen 45 bis 90 Minuten erklingen.
  • Für Berufsmusiker und Studenten gelten längere Zeiträume, die Ruhe- und Mittagszeiten sind aber immer ausgeklammert.
  • An Sonn- und Feiertagen darf die Spieldauer reduziert werden, z. B. auf eine Stunde.

Kinderlärm

Gilt in Deutschland nicht als Ruhestörung und muss toleriert werden. Bei Spielplätzen, Kindergärten und Kitas gelten Immissionsgrenz- und -richtwerte nach § 22 Abs. 1a BImSchG explizit nicht. In Wohnungen muss die Geräuscheinwirkung jedoch spieltypisch sein. Stundenlanges Ballspielen gegen die Wand oder nächtliches Toben gehören nicht dazu.

Geräusche durch Bau- und Renovierungsarbeiten

Sind tagsüber zwischen 7 und 20 Uhr hinzunehmen, da das private oder öffentliche Interesse von Bauvorhaben Vorrang hat. Nachts und an Sonntagen sind laute Arbeiten aber verboten. Außerdem sind nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) Grenzwerte einzuhalten. Bei Überschreitungen kommt es häufig zu Mietminderungen.

Garten- und Hausarbeiten

Viele möchten sich in ihrem Garten entspannen und empfinden Rasenmäher, Häcksler, Kettensägen, Laubbläser und Co. als äußerst störend. Solche Geräte dürfen in Wohngebieten an Werktagen allerdings meist von 7 bis 20 Uhr benutzt werden. Erst nach 20 Uhr liegt eine Ruhestörung vor. Lediglich für sehr laute Laubbläser gibt es mittlerweile Einzelregelungen, die den Zeitrahmen einschränken.

Im Haushalt gilt: Waschmaschinen, Trockner oder Staubsauger dürfen werktags grundsätzlich im Einsatz sein, auch nachts. Bei sehr lauten Geräten sollte der Einsatz aber außerhalb der Ruhezeiten erfolgen.

Anzeige wegen Ruhestörung

Möchten Sie eine Ruhestörung zur Anzeige bringen bzw. eine Ruhestörung melden, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. In akuten Situationen – Party nachts um 3 Uhr – können Sie unter der Notfallnummer 110 die Polizei rufen. Die Beamten ermahnen dann die Verursacher, den Lärm zu unterlassen. Geht die Party trotzdem geräuschvoll weiter, darf die Polizei sie auflösen.
  2. Bei dauerhaftem Lärm oder immer wiederkehrenden Ruhestörungen können Sie das Ordnungsamt einschalten. Für gewerblichen Krach ist das Umwelt- bzw. Immissionsschutzamt zuständig. Informieren Sie außerdem den Vermieter und/oder die Hausverwaltung. Als Mieter können Sie ggf. eine Mietminderung vornehmen oder eine Unterlassung einklagen.


Erstatten Sie die Anzeige wegen Ruhestörung am besten schriftlich – das geht formlos per E-Mail oder in größeren Städten auch über die Online-Serviceportale. Berufen Sie sich dabei explizit auf den § 117 OWiG und ggf. das Landes-Immissionsschutzgesetz und machen Sie folgende Angaben:

  • Ihre persönlichen Daten (Name, Adresse, Telefonnummer)
  • Verursacher und Ort der Immission
  • Beschreibung des Lärms
  • Namen von Zeugen
  • in der Anlage: Lärmprotokoll

 

Laubbläser im Herbst
Laubbläser stehen häufig in der Kritik und bald vielleicht auch auf Verbotslisten

Was ist ein Lärmprotokoll?

Dem Lärmprotokoll kommt bei der Anzeige eine entscheidende Rolle zu. Es ist für die Behörden notwendig, um die Erheblichkeit der Ruhestörung feststellen zu können. Im Lärmprotokoll notieren Sie detailliert Ort, Datum, Uhrzeit, Quelle, Dauer, Art und Lautstärke (subjektiv oder gemessen) der Ruhestörung, fügen ggf. Beweismittel wie Tonaufnahmen bei und führen Zeugen auf. 

Bei wiederkehrender Lärmbelästigung führen Sie das Protokoll idealerweise über mindestens zwei Wochen. Bei Video-/Tonaufnahmen und Fotos gelten einschränkende Personenrechte – Vorsicht also mit heimlichen Mitschnitten.

So könnte ein Lärmprotokoll aussehen:

DatumBeginnEndeArt d. LärmsOrt/VerursacherLautstärkeZeugenMaßnahmen
06.02.202622:15 Uhr00:15 UhrParty mit lauter MusikMusterstraße 5, Wohnung 3sehr laut / 85 dBNachbar MüllerPolizei (22:30 Uhr) informiert; Ordnungsamt gemeldet (07.02.26)

Ruhestörung am Sonntag – was gilt?

An Sonntagen, wie auch an Feiertagen, ist ganztägig Ruhe zu halten. Das bedeutet, laute, vermeidbare Aktivitäten wie maschinelle Gartenarbeiten, Bohren, Hämmern, Abschleifen oder Teppiche im Freien ausklopfen sind zu unterlassen. In vielen Gemeinden ist auch der Einwurf von Altglas in die Sammelcontainer sonntags verboten. Ausnahmen bilden nur betriebsnotwendiger Verkehrslärm, etwa vom Winterdienst oder der Landwirtschaft, amtlich genehmigte Arbeiten und Kinderlärm im sozialadäquaten Rahmen.

Ruhestörung am Samstag: Gibt es Sonderregelungen?

Der Samstag ist ein normaler Werktag und es gelten entsprechend die üblichen, auch für Montag bis Freitag gültigen Ruhezeiten sowie Lärmrichtwerte. In Dezibel gemessen sind dies:

GebietstypGrenzwert tabsüber in dBGrenzwert nachts in dB
Industriegebiet7070
Gewerbegebiet6550
Stadtgebiet6345
Mischgebiet6045
allg. Wohngebiet5540
reines Wohngebiet5035
Kur- und Krankenhausgebiet4535

Ein Beispiel: laute Musik vom Nachbarn – was tun?

Fühlen Sie sich von der Musik aus der Nachbarwohnung gestört, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  • Uhrzeitregelungen prüfen: Gilt die Nachtruhe (meist 22 bis 6 Uhr), ist eine Mittagsruhe vorgeschrieben? Tagsüber kommt es auf den Wochentag (Sonn- oder Feiertag vs. Werktag), die Dauer, Ortsüblichkeit und Lautstärke an.
  • Bei der Lautstärke checken: Können Sie den Text der Lieder verstehen, obwohl die Fenster geschlossen sind, handelt es sich definitiv nicht mehr um Zimmerlautstärke.
  • Suchen Sie erst einmal freundlich das Gespräch mit den Nachbarn: „Könnten Sie bitte die Musik leiser machen?“. Das hilft in den allermeisten Fällen.
  • Führt das nicht zum Erfolg: Nachts Polizei rufen, tagsüber Ordnungsamt und ggf. Vermieter und Hausverwaltung informieren.
  • Bei wiederholter, zu lauter Musik: Lärmprotokoll führen, Beweise sammeln, Zeugen ansprechen.
  • Was Sie nicht tun sollten: Selber die Musik voll aufdrehen, den Nachbarn beschimpfen.

Besen an einer Kehrmaschine
Kehrmaschinen sind laut, der Lärm liegt jedoch nicht im Einflussbereich eines Vermieters

Ruhestörung im Mietverhältnis – wann ist eine Mietminderung möglich?

Erfolgt die Ruhestörung regelmäßig, dauerhaft, in erheblicher Intensität und/oder während der Ruhezeiten, können Sie als Mieter einen Mietmangel geltend machen. Die Lärmbelästigung muss dann allerdings im Einflussbereich des Vermieters liegen. Beispiele sind laute Partys jedes Wochenende, stundenlanges Duschen in der Nacht oder häufiges, lautstarkes Streiten. Nicht erheblich genug für eine Mietminderung sind hingegen kurzzeitiges Türenknallen, Babygeschrei oder normale Staubsaugergeräusche.

Unternimmt der Vermieter nichts gegen Ihre berechtigte Meldung der Ruhestörung in Form einer schriftlichen Mängelanzeige mit Fristsetzung und Ankündigung einer vorbehaltlichen Mietzahlung, können Sie die Miete mindern. Als Faustregeln bezüglich der Höhe des Abzugs gelten:

  • bis zu 5 Prozent bei gelegentlichem Lärm
  • 5 bis 20 Prozent bei regelmäßiger nächtlicher Ruhestörung
  • 20 bis 40 Prozent bei massiver, anhaltender Lärmbelästigung

Je nach Sachlage können Sie außerdem einen Unterlassungsanspruch gegen den Störenfried geltend machen und bei nachweisbaren Schäden Schadenersatz verlangen.

Unser Tipp: Lassen Sie sich vor allen Schritten am besten in einem Mieterverein, von Verbrauchzentralen oder einem Fachanwalt beraten.

Ruhestörungen müssen nicht hingenommen werden

Um des lieben Hausfriedens willen, nehmen viele Menschen Ruhestörungen hin. Das führt in Mietshäusern häufig zu einer Art Gewohnheitsrecht, nach dem Motto „Nachbar XY macht das auch immer“. Besser ist es, rechtzeitig das Gespräch mit dem Lärmverursacher zu suchen, so dass er erst gar kein schlechtes Vorbild werden kann. Dabei ist Fingerspitzengefühl gefragt: Sprechen Sie den Störenfried freundlich, aber bestimmt an. Erst wenn das nichts bringt, sollten Sie die Ruhestörung melden bzw. anzeigen.

Statt dem Gang vor Gericht, hilft bei Lärm eventuell eine Mediation – lesen Sie dazu das Wichtigste. Und das sollten Sie zum Thema Mietminderung wegen Lärm wissen.

Bildnachweis:
Titelbild: stock.adobe.com/Srdjan, Bild 2: stock.adobe.com/VisualArtStudio, Bild 3: stock.adobe.com/Сергей Иванкин, Bild 4: stock.adobe.com/Luftbildfotograf

Email
WhatsApp
Bild von Cornelia Scheffler
Cornelia Scheffler
Cornelia arbeitet als Online-Redakteurin bei der BavariaDirekt. Ihr beruflicher Weg führte sie durch viele Redaktionen - von TV über Print bis Online. Bei der BavariaDirekt kombiniert sie profundes Wissen zu Versicherungsprodukten mit Ihrem Spürsinn für aktuelle Leserinteressen rund um das Thema Versicherungen. Wenn sie frei hat spielt sie Cello und ist auf Flohmärkten unterwegs.

Stille Post!
Wenn Sie sich über weitere wichtige und hilfreiche Neuigkeiten rund um die Themen Mobilität, Finanzen, Versicherung und Gesundheit freuen, bestellen Sie einfach unseren Magazin-Newsletter.

Stille Post!
Wenn Sie sich über weitere wichtige und hilfreiche Neuigkeiten rund um die Themen Mobilität, Finanzen, Versicherung und Gesundheit freuen, bestellen Sie einfach unseren Magazin-Newsletter.

Weitere Artikel

Frau fühlt sich durch Lärm gestört
Recht und Eigentum

Ruhestörung – was ist wann zu laut?

Ruhestörung oder Lärmbelästigung? Was ist was? Der Lärm von Nachbarn oder lauten Hunden kann Menschen dauerhaft schaden. Daher gibt es offizielle Regelungen über Lärmgrenzen und Ruhezeiten.

Streichen einer Wohnzimmerwand mit roter Farbe
Recht und Eigentum

Schönheitsreparaturen – wer muss was?

Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung sind ein häufiger Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter. Daher ist es wichtig, die Regeln zu kennen, vor allem beim Auszug, aber auch währen der Mietzeit.

Renter arbeitet als Kfz-Mechaniker
Recht und Eigentum

Aktivrente – steuerfrei arbeiten im Alter

Das Wort Aktivrente ist spätestens seit 2026 in aller Munde. Kurz zusammengefasst, ist die Aktivrente eine gute Möglichkeit, die Rente aufzustocken, ohne Steuern zu zahlen.